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Die Entfernungspauschale

Am 09.12. veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht eine Pressemitteilung, in der der Wegfall der ersten 20 Kilometer bei der Entfernungspauschale verfassungswidrig ist. Und genauso habe ich diesen Gerichtsstreit prognostiziert: diese Behandlung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz unseres Steuersystems, daß auf das Nettoeinkommen (also: alles, was reinkommt abzgl. alles dafür aufgebracht wird) ausgerichtet ist. Ausnahmeregelungen sind zwar möglich, müssen jedoch auch fundiert begründet werden — und ein Blick auf Haushaltslöcher reicht dazu nicht aus.

Interessant finde ich an der Meldung, daß das Bundesverfassungsgericht diese Regelung auch aus verkehrs- und umweltpolitischer Sicht beurteilt hat:

Insbesondere lässt sich die praktische Aufrechterhaltung der vorangehenden Rechtslage für Wege ab 21 km mangels plausibler Härtekriterien als Härtefallregelung nicht rechtfertigen, und die aufwandsunabhängige Pauschale wirkt, wie die frühere unbeschränkte Entfernungspauschale, in den Fällen fehlenden oder geringeren Aufwands wegen kostenfreier oder -günstiger Transportmöglichkeiten als Subvention zur Förderung verkehrs- und umweltpolitischer Ziele. Diesen Zielen aber widerspricht der Einsatz der Pauschale als Härteregelung, denn so werden gerade Wahl und Aufrechterhaltung längerer Wegstrecken und damit die Entscheidung für verkehrs- und umweltpolitisch weniger erwünschtes Verhalten belohnt, während die Entscheidung für nahes Wohnen am »Werkstor« zielwidrig benachteiligt wird.

Anders ausgedrückt: die Politik könnte die Pendlerpauschale so drehen, daß diese mit zunehmender Entfernung geringer wird bzw. es eine Maximalentfernung gibt — um damit den Leuten einen Anreiz zu geben, näher am »Werkstor« zu wohnen. Also gleiche Mobilität für weniger Verkehr.

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