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Die Patentfesseln der digitalen Kameras

Wenn man eine Kamera kauft, sollte man erwarten können, daß man die Kamera auch für jegliche Zwecke nutzen kann, gerade auch im höheren Preissegment. Wenn man allerdings einen Blick in das Kleingrdruckte wirft, so wird man feststellen, daß dies nur für den privaten Sektor gilt. Für kommerzielle Videos benötigt man eine Lizenz für die eingesetzten Komprimierungsverfahren. Ein Ausschnitt aus dem Handbuch der Canon XL H1A für ca. 5.000 Euro:

JEGLICHE VERWENDUNG DIESES PRODUKTS, AUSSER ZUM PERSÖNLICHEN GEBRAUCH IN EINER WEISE, DIE DEM MPEG-2 STANDARD FÜR DIE KODIERUNG VON VIDEO-INFORMATIONEN FÜR PACKAGED MEDIA ENTSPRICHT, IST IM ANWENDUNGSBEREICH DER PATENTE DES MPEG-2 PATENT PORTFOLIO OHNE MPEG LA-LIZENZ AUSDRÜCKLICH UNTERSAGT; EINE DERARTIGE LIZENZ IST ERHÄLTLICH BEI MPEG LA, L.L.C., 250 STEELE STREET, SUITE 300, DENVER, COLORADO 80206, USA.

Grund sind also wieder einmal Softwarepatente, im Groben geht es um die Komprimierung von Videos (via Linux und Ich).

Die rechtliche Frage wäre aber in der Tat interessant, ob dies so haltbar ist. In der Regel wird man beim Kauf von Kameras nicht darauf hingewiesen, daß die Lizenzen zur Nutzung seperat erworben werden müssen — daher wäre dies eine nachträgliche Einschränkung.

Titel von (X)HTML-Dokumenten

Gemäß der (X)HTML-Spezifikation muß jedes Dokument einen Seitentitel haben, so bisher mein Glaube. Aber es ist ja auch sinnvoll. Trotzdem akzeptiert der offizielle w3c-Validator folgenden Code:

<title />

Auch wenn es nach XML-Schema korrekt und vermutlich syntaktisch korrekt ist, semantisch ist es jedenfalls falsch. Aufgefallen war dieses Phänomen durch Opera. Er erkennt den schließenden Tag für den Seitentitel nicht und zeigt das komplette danach folgend Dokument in der Titelzeile des Browsers an (bzw. schneidet irgendwann ab), die Seite blieb weiß.

Bedienbarkeit einer Türklingel

Das hier auf dem Bild ist eine moderne Türklingel:

Neben diesem Tastenfeld gibt es eine Liste von Unternehmen, jeweils mit einer vierstelligen Nummer. Und weil das so gut wie niemand versteht, was man machen muß, gibt es nun eine Bedienungsanleitung:

Ein schönes Beispiel von mislungener Bedienbarkeit. Oder auf neudeutsch Usability.

Software-AGB und EULA

Eine häufige Klausel in den AGB bei Händlern:

Ein Widerrufsrecht besteht nicht in den folgenden Fällen: [..]

  • bei der Lieferung [..] von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind

Beim Installieren einer Software, also definitiv nach dem Entsiegeln, erscheint die berühmt berüchtige EULA, u.a. mit folgenden Abschnitt:

Falls Sie den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu installieren oder zu verwenden. Sie können in diesem Fall das Softwareprodukt gegen volle Rückerstattung des Kaufpreises zusammen mit einer Kopie der Rechnung/Quittung an [xxx] oder an den Händler, von dem das Produkt bezogen wurde, zurückgeben.

Hat jemand diese Regelung schon jemals in Anspruch genommen?