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aus dem ADAC-Impressum

Aus dem Impressum des ADAC:

Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der ADAC das nicht übertragbare Recht, die ADAC-Website in der Weise zu nutzen, dass ein Link auf die Homepage ([Zensiert] oder [Zensiert]) gesetzt wird.
Das Einverständnis zur Linksetzung muss im voraus per Mail an mailto:adac-online (@) adac.de eingeholt werden. Der ADAC behält sich vor, die Seiten, auf denen der Link gesetzt werden soll, zu prüfen. Das Recht zum Setzen eines Links kann formlos (per Mail) erteilt und jederzeit formlos widerrufen werden. Der Link muss zu einem vollständig neuen Laden der Seite, auf die verwiesen wird, führen.

Es ist traurig, solche Sätze lesen zu müssen. Einerseits bestätigen sie die teilweise arrogante Haltung des ADACs (meine Meinung), andererseits sind die ein Zeugnis für die Ahnungslosigkeit. Die gängige Praxis ist anders — und das sah zum Glück auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 17. Juli 2003 so (I ZR 259/00):

Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Klägerin, wenn sie das Internet für ihre Angebote nutzt, auch die Beschränkungen in Kauf nehmen muß, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergeben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen.

(vgl. Martin Röll)

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