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Frauenstatut - Ein Relikt, was abgeschafft gehört

Ich war im letzten Jahr kurzzeitig bei den Grünen gewesen – und gehe durchaus mit vielen Positionen auch mit. Das sogenannte Frauen-Statut, einer Anlage zur Satzung gehört nicht dazu. Wer in die Partei eintritt, muss diese natürlich als gegeben anerkennen, aber man muss diese natürlich nicht gut finden.

tl;dr

Gleichstellung geht anders!

Vorbemerkung

Da das Thema sehr konfliktgeladen ist, komme ich wohl ohne einige Vorbemerkungen nicht aus: auf der politischen Bühne ist mir das Geschlecht einer Person egal. Wir sind Menschen. Wir haben politische Ziele, Visionen, Positionen und Meinungen, in denen wir uns unterscheiden. Wir haben bestimmte Eigenschaften, wie bspw. das Engagement, dass wir in ein Thema investieren. Wir haben Fähigkeiten, Positionen durchzusetzen und auch Kompromisse einzugehen. Wir haben Fähigkeiten, Reden zu halten oder Positionen niederzuschreiben. Wir haben Fähigkeiten, uns auch in bestimmten Debatten zurückzuziehen. Das (und noch viele weitere Dinge) sind für mich Eigenschaften von Menschen, die mir wichtig sind. An diesen möchte ich meinen Gegenüber messen. Und daran möchte ich auch Menschen beurteilen, bspw. im Rahmen von Wahlen.

Das Geschlecht einer Person, ich wiederhole mich, ist mir egal! Oder ich sollte es anders formulieren: Ich will, dass es mir egal sein kann. Denn laut dem Statut der Satzung darf es mir nicht egal sein. Dieses Statut zwingt mich, Menschen auf das Vorhandensein von angeborenen Merkmalen (bzw. je nach Auslegung der geschlechtlichen Identität) zu unterscheiden. Die Regeln aus dem Frauenstatut zwingen vor allem aber auch Menschen, die sich politisch beteiligen wollen, sich zu einem Geschlecht zu bekennen (ganz im Gegensatz zur Unisex-Toilette, wo genau das vermieden werden soll).

Es gibt darüber hinaus Menschen, deren geschlechtliche Identität von deren tatsächlichem Geschlecht abweichen. Ein Bundesparteitag der Piraten ist die Modenschau der Transvestiten. Nicht jedem Transvestit ist dies anzusehen. Ich bin es gewohnt, nicht zu wissen, welches Geschlecht mein Gegenüber hat. Und das ist gut so! Es geht mich nichts an. Ich will es nicht wissen! Das ist für mich auch eine Form der Privatsphäre und das ist gut so!

Darüber hinaus gibt es auch Menschen, die sich nicht zu einem bestimmten Geschlecht eindeutig zuordnen lassen bzw. zuordnen lassen wollen.

Allgemeine Zusammenfassung

Bevor ich in die Paragrafen der Satzung eintauche, fasse ich die Erkenntnisse zuvor noch einmal zusammen:

  • Dieses Status schließt Menschen aus, die weder Mann noch Frau sind, aus. Sie dürfen nicht kandidieren, sie haben auf Parteiveranstaltungen nichts zu sagen, sie dürfen keine Parteiveranstaltungen leiten und dürfen ebenso keine Parteiämter inne haben.
  • Dieses Statut zwingt Menschen, deren biologisches Geschlecht von der geschlechtlichen Identität abweicht, sich klar zu einem Geschlecht zu bekennen, wenn sie auf Parteiveranstaltungen reden wollen, die Versammlung leiten möchten oder ein Parteiamt inne haben möchten. Wenn sie kandidieren, outen sie sich nicht, wenn sie für einen sogenannten “Männer/Frauen-Platz” (in manchen Gliederungen wird auch offener Platz genannt) kandidieren, ansonsten auch dann.
  • Dieses Statut billigt Menschen nur aufgrund des Geschlechtes unterschiedliche Rechte zu. So dürfen beispielsweise nur Frauen ein Votum einfordern bzw. ein Veto einlegen. Eine einzelne anwesende Frau kann eine Parteientscheidung verzögern. Nur bei Erschöpfen der Frauen-Redeliste wird über die Fortführung der Debatte entschieden. Und Frauen wird das Recht zugestanden, auf allen Plätzen kandidieren zu dürfen, während Männer dies nur auf geraden dürfen.
  • Dieses Statut (zumindest §5) verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
  • Dieses Statut schränkt Männer bei der Parteiarbeit ein. So sollen sie beispielsweise nicht zu einer Bundesdelegiertenkonferenz entsendet werden, wenn der Ortsverband nur einen Delegierten entsenden darf. Ebenso ist die Wahl in den Bundestag für Männer in kleineren Bundesländern (Bremen, Saarland) schier unmöglich, da dort in der Regel nur ein Platz erlangt wird.

In der Praxis wird diese Satzung sehr häufig mit den Füßen getreten. Anders ist es nicht zu erklären, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft Frauenpolitik drei weibliche Sprecherinnen, aber keinen Sprecher hat, obwohl §3 des Frauenstatus ganz klar eine Parität aus Frauen und Männern vorschreibt. Ebenso wird auch bei den Grünen niemand, der weder Mann noch Frau ist, das Mikrofon entzogen.

Dennoch ist es mir lieber, wenn die Satzung allen Mitgliedern die selben Rechte zugesteht.

Anlage

Um mit den uneingeschränkt positiven Dingen des Statuts anzufangen: die Anlage.

Damit Menschen, die Verantwortung für Kinder oder betreuungsbedürftige Erwachsene tragen, nicht an der Ausübung ihrer politischen Aktivitäten anderen gegenüber benachteiligt sind, will BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Ausgleich schaffen. Dem gesellschaftlich eher kinderfeindlichen Klima müssen wir mit unseren Inhalten, aber auch mit praktischem Handeln entgegenwirken.

(1) Kinderbetreuung während politischer Veranstaltungen wird von den zuständigen Geschäftsstellen organisiert. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen werden eigene Kinderprogramme gestaltet.
(2) Menschen mit Kindern, die in bundesweiten Gremien der Partei (z.B. Bundesvorstand, Bundesschiedsgericht, BAGen, Kommissionen) ein politisches Mandat wahrnehmen, erhalten auf Antrag Geld für Kinderbetreuung. Die Form der Kinderbetreuung bleibt den AntragstellerInnen überlassen.
(3) Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen haben. Landes- und Kreisverbände werden aufgefordert, analog zu verfahren.

Dass ich uneingeschränkt hinter solchen Maßnahmen stehe, brauche ich hoffentlich nicht zu erklären.

Diese Anlage unterscheidet sich vom Frauenstatut erheblich. Zum einen wird von Menschen geredet, dieses Wort kommt im restlichen Statut nicht vor. Und zum anderen: diese Maßnahme schafft Benachteiligungen ab, in dem es nicht diskriminiert. Auch das schafft das restliche Statut nicht.

Eigentlich sollte jede politische Partei so eine Regelung haben, sofern es irgendwie möglich ist.

§1 Mindestquotierung

Nun kommen wir zum eigentlichen Statut. Ohne Einleitung oder Zweck beginnt das Statut mit einer sehr weitreichenden Regelung:

§1 Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich.

Mit anderen Worten: Menschen, die bestimmte Geschlechtsmerkmale aufweisen, dürfen nicht für ungerade (insbesondere auch nicht den Spitzenplatz) kandidieren bzw. aufgestellt werden. Und Menschen, die weder Frau noch Mann sind, dürfen gar nicht aufgestellt werden.

Der Begriff Mindestparität ist eine Worterfindung der Grünen. Es ist ein Widerspruch in sich. Parität kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Gleichheit. Es mag der Informatiker in mir durchkommen, aber eine Mindestgleichheit hat nichts mit Gleichheit zu tun. Allenfalls könnte ein sicherlich alter und abgetretener Scherz herangezogen werden: Alle Menschen sind vor der Satzung gleich – aber manche sind gleicher.

Wäre es darum gegangen, dass Listen zu gleichviel Männern und Frauen besetzt werden, so hätte auch je zwei Plätze ein Mann und eine Frau gefordert werden können. Vorbehaltlich der eingangs erwähnten Argumente, dass diese Welt nicht so klar ist, wie sie scheint und auch das eine Diskriminierung darstellt, denn für den jeweils geraden Listenplatz würden Menschen ausgeschlossen, nur weil sie über die gleichen angeborenen Eigenschaften verfügen, wie der vorangegangene ungerade.

Dieser Passus steht auch im Widerspruch zum Grundkonsens der Partei, aus dem Abschnitt Demokratie:

Demokratie soll die gleichberechtigte Teilnahme aller an der Gestaltung des Gemeinwesens gewährleisten.

Allerdings widerspricht sich dieser Grundkonsens an anderer Stelle selbst:

Deshalb sollen zur Erfüllung echter Parität Frauen bevorzugt werden, z.B. durch Mindestquotierung und besondere Fördermaßnahmen.

Also doch nicht gleichberechtigt. Wie eine echte Parität (also keine Mindestparität) mit einer Mindestquotierung hergestellt werden kann, überschreitet mein mathematisches Vorstellungsvermögen.

Jenseits parteiinterner Regelungen gibt es aber auch gesetzliche, hier allen voran das Grundgesetz, das Parteiengesetz und das jeweilige Wahlgesetz. Diese stellen letztendlich die Grundlage für Parteien. Und darüber ist diese Regelung auch angreifbar.

Das ist (bezogen auf Berlin) ein Verstoß gegen §12 (1) des Berliner Landeswahlgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes (“Niemand darf wegen seines Geschlechtes [..] benachteiligt werden.”). Es gibt regelmäßig Wahlbeschwerden. Ich zitiere aus der Drucksache des Wahlprüfungsausschusses zur Bundestagswahl 2013 (ca. Seite 218):

Ob aber die Quotenregelung einen noch zulässigen oder aber einen bereits unzulässigen Fall im Sinne der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendigen Differenzierung darstellt, lässt sich ohne weitere Entscheidung dieses Gerichts nicht mit hinreichender Klarheit feststellen.

Bisher ist der Weg zum Verfassungsgericht nicht gegangen worden. Die Einladung dazu hat der Wahlprüfungsausschuss jedenfalls gemacht. Es macht nachdenklich, am Rand der Verfassung zu kratzen. Bei einer Bundestagswahl kommt erschwerend hinzu, dass aus kleineren Bundesländern es schier unmöglich ist für Menschen, die nicht Frauen sind, in den Bundestag zu kommen, da nach dem Wahlergebnis nur ein Sitzplatz erreicht wird.

(Anmerkung: In einer historischen Fassung des Frauenstatuts bestand für solche Bundesländer eine Möglichkeit zur Befreiung. Sprich: Lösungen für bestehende Probleme wurden sogar beseitigt!)

Aber weiter im Statut:

Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.

Dieses Ereignis wird sehr häufig eintreten, aber es ist nur relevant, wenn überhaupt noch Kandidaten zur Verfügung stehen. Das passiert eben, wenn mehr Männer als Frauen kandidieren. Nun werden in der Regel Frauen zu Kandidaturen genötigt. Gelingt dies nicht, entscheidet die Versammlung. Die Frauen können jedoch erzwingen, dass die Aufstellung an diesem Punkt endet.

Sollte aufgrund von Einladungsfristen keine weitere Versammlung mehr angemeldet werden, führt die Anwendung des Veto-Rechtes zu einem Abschluss der Liste.

Wenn auf einer Versammlung nur eine Frau ist, so stellt sie die dafür notwendige Mehrheit.

(Randnotiz: Ich begrüße das Hamburger Wahlrecht, bei dem die Wähler ebenso Personen auf Listen wählen können. Damit können die Wähler diese Form der Listenaufstellung torpedieren und umgehen)

§2 Versammlungen

Präsidien von Bundesversammlungen werden paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

Personen, die weder Männer noch Frauen sind, dürfen keine Versammlungsleitung übernehmen und dürfen auch nicht reden.

Personen, deren geschlechtliche Identität nicht deren biologischen Geschlecht entspricht, müssen sich bekennen, an welche Redeliste sie sich anstellen oder für welches Geschlecht sie die Versammlungsleitung übernehmen.

(Darüber hinaus haben Redelisten den Zweck, dass jede Person die Möglichkeit hat, auf einen Redebeitrag einer Person zu reagieren, bevor diese wieder zu Wort kommt. Bei zwei Redelisten ist dies nicht sichergestellt)

Wenn die Redeliste eröffnet ist, hat jede Person gleichermaßen die Chance, einen Redewunsch mittels Handzeichen, Stimmkarte oder Gang zum Saalmikro zum Ausdruck zu bringen. Mir reicht das im Sinne der Gleichberechtigung zu.

Viel wichtiger erachte ich Respekt. Ausreden lassen. Zuhören. Nicht alles wiederholen. Und eine Sitzungsleitung beliebigen Geschlechts, die im Bedarfsfalle einschreitet.

(Randnotiz: Häufig wird diese Regelung mit Geschlechterklischees verteidigt, die an den Haaren herbeigezogen wirken. Bei Piraten habe ich nun eine wirklich coole Lösung entdeckt: Jeder Redebeitrag wird auf der Stimmkarte vermerkt. Und Personen mit weniger Redebeiträgen werden vorgelassen.)

§3 Gremien

Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind paritätisch zu besetzen.

Es ist anzunehmen, dass die Geschlechtsparität gemeint ist (bis November 2015 gab es in der Satzung noch ein weiteres Kriterium für Menschen: Ostdeutsch).

Allerdings ist der Paragraf zu unspezifisch, wie mit Personen umzugehen ist, die weder Mann noch Frau sind. Entweder wären sie eine dritte Kategorie, die neben Männern und Frauen einen paritätischen Anteil bekommen. Oder sie sind, wie zuvor bei den Wahllisten und dem Rederecht, ausgeschlossen.

Doch neben dem Frauenstatut gibt es auch die Satzung, die in §11 Abs. 5 folgendes regelt:

Alle Bundesorgane, -kommissionen und Bundesarbeitsgemeinschaften sind zu mindestens 50% mit Frauen zu besetzen. Ausgenommen von dieser Regelung ist die BAG Schwulenpolitik.

Das Frauenstatut fordert eine Parität, die die Satzung torpediert.

Unter der Prämisse, dass Menschen, die weder Mann noch Frau sind, auszuschließen sind:

  • Für Bundesarbeitsgemeinschaft Schwulenpolitik greift demnach nicht die Satzung, sondern nur das Frauenstatut: also Parität.
  • für die Bundesarbeitsgemeinschaft Frauenpolitik bzw. Lesbenpolitik müssen es genau 50% sein, um die Schnittmenge der Anforderungen nach Satzung und Frauenstatut zu erfüllen.

Ich habe Zweifel an einer satzungskonformen Zusammenstellung beider Gremien (und das das, was geregelt wurde, tatsächlich das ist, was man regeln wollte).

Darüber hinaus darf man sich fragen, wofür eine moderne Partei separate Arbeitsgemeinschaften für Schwulenpolitik, Lesbenpolitik und Frauenpolitik benötigt, die sich alle um Gleichstellungs-, Familien- und Gesellschaftspolitik beschäftigen.

Zurück zur Regelung: diese Regelung betrifft auch die Bundesdelegiertenkonferenz, die gemäß des Frauenstatuts paritätisch zu besetzen ist (sofern die BDK als Gremium zu bewerten ist). Gleichzeitig wird aber in der Satzung folgendes erwartet:

Die Kreisverbände werden aufgefordert, bei den Delegierten die Parität (mindestens 50% Frauen) zu wahren.

Auch wenn diese Aufforderung keine unmittelbare Bindung hat, so fördert sie Zustände, nach denen §3 des Statuts gebrochen wird.

(Das auch hier die Welt nicht binär ist…)

(Kleine Kreisverbände, die lediglich eine Person entsenden dürfen, werden aufgefordert, nur eine Frau zu entsenden.)

§4 Frauenabstimmung

Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Bundesversammlung auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Länderrat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.

Es schadet nichts, wenn ein Votum einer Teilmenge der Mitglieder vor der eigentlichen Abstimmung erhoben wird, um es als Entscheidungsgrundlage für die eigentliche Abstimmung zu verwenden. Wenngleich im Sinne der Gleichheit dies auch anderen Teilmengen nicht vorenthalten sein darf. Warum keine Abstimmung für U28 und Ü65?

§4 Vetorecht

Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung, eines Länderrates und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat überwiesen werden.

Wenn also einer Teilmenge der Mitglieder mit bestimmten Geschlechtsmerkmalen etwas nicht gefällt, so können diese mittels Mehrheit ein Veto mit aufschiebender Wirkung einlegen und erzwingen.

Und wie unter §1: Wenn nur eine Frau, dann ist sie die Mehrheit.

(Diese Position ist dahingehend undurchdacht, als dass damit eine Beschlussvorlage, die die Gesamtversammlung ablehnen würde, durch eine vorherige Ablehnung einer Teilmenge an Mitgliedern mittels Veto unnötig vertagt wird).

Davon abgesehen bin ich einer Veto-Idee nicht abgeneigt, bspw. das ein Viertel der Teilnehmenden beliebigen Geschlechts ein Veto gegen einen scheinbar überrumpelnden Antrag einlegen kann.

§5 Einstellung von Arbeitnehmerinnen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestparität erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.

Dieser Paragraf ist ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Ich zitiere aus deren §7:

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

Da in §1 AGG das Geschlecht genannt wird, erklärt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz diesen Passus für unwirksam.

§6 Weiterbildung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung auf Bundesebene Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen und Mädchen.

Es ist eine freiwillige Leistung und schließt nicht aus, dass für andere Gruppen ebenso Angebote geben kann, wenn sie benötigt werden.

Innerparteiliche Strukturen (§§7ff.)

In den restlichen Paragrafen geht es um die Bundesfrauenkonferenz (§7), der Frauenrat (§8), zwei Bundesarbeitsgemeinschaften (§9) und das Bundesfrauenreferat (§10).

Bemerkenswert ist der Begriff “frauenöffentlich”. Das ist insoweit schwierig, da das Statut in §3 eine paritätische Besetzung fordert.

Fazit

Gleichstellung geht anders.

Randnotiz

Ich hörte häufig folgendes Argument, mit dem das Frauenstatut verteidigt wird: Frauen sind in der Regel weniger aktiv in der Politik und sollen damit zu einer Parteimitgliedschaft ermuntert werden. Tolle Idee, aber scheint wohl nicht zu klappen.

Betrachtet man die Mitgliederentwicklung der Grünen, so stellt man fest, dass sich der Frauenanteil in den letzten 15 Jahren nicht wesentlich erhöhte. Der Anteil schwankte alle die Jahre um 37/38%. (Quelle, Tabelle 16). Auch die Linken, die zumindest für die Kandidatenaufstellung eine ähnliche Regelung haben (nur ein Unterschied: einzig der Spitzenplatz darf auch ein Mann bekommen), verloren sogar signifikant (von 45/46% auf 37/38%) in den 15 Jahren.

Update 2020

Die Grünen haben 2020 ihre Satzung und damit auch das Frauenstatut geändert. Hauptaugenmerk war, dass nach der Satzung Personen, die weder Frau noch Mann sind, nicht mehr ausgeschlossen werden. Sie haben zudem ergänzt, dass eine Frau eine Person ist, die sich selbst so definiert. Mit diesem Trick können also alle Personen sich nun als Frau erklären.

Geschlechterstatut

Ich habe auf Basis dieses Frauenstatus ein diskriminierungsfreies Geschlechterstatut entwickelt – und einige der an sich auch guten Ideen so weiterentwickelt, dass eben keinerlei Unterscheidung zwischen Geschlechtern vorhanden ist.

Bisherige Kommentare (2)

Kommentar von Indossatar

Lieber Rene,

grundsätzlich gehe ich mit deinem Kommentar völlig d’accord. Diese Art der “Frauenförderung” ist gerade in dieser Partei eigentlich nicht mehr zeitgemäß oder erforderlich.

Eine Anmerkung – zu Punkt 10 – kann ich mir aber nicht verkneifen: Dem Argument dürfte sicherlich der Einwand entgegengehalten werden, dass § 5 AGG sog. positive Maßnahmen erlaubt. Ob es sich aber angesichts der berechtigten Kritik in deinem übrigen Text noch eine “angemessene” Maßnahme handelt, wie es § 5 AGG fordert, kann natürlich dennoch bezweifelt werden.

Schöne Grüße und vielen Dank für die interessante Lektüre!

Indossatar

PS: Auf diesen Sachverhalt bin ich übrigens wegen dieses Artikels der FAZ -
aufmerksam geworden, sodass ich Google bemüht und deinen Beitrag gefunden habe ;)

Kommentar von René

Danke für dein Feedback.

Zu §5 AGG wäre es in der Tat spannend, welcher konkrete Nachteil hier auszugleichen wäre.

Noch zwei Anmerkungen:

  • Die Grünen haben 2020 ihre Satzung und das Frauenstatut reformiert. Die Grundkritik bleibt nach wie vor erhalten. Es wurde vor allem der Punkte ausgebessert, dass Personen, die weder Frau noch Mann sind, nun auch offiziell partizipieren dürfen. Ferner definieren sie nun Frau so, dass dies alle die sich selbst so definieren. Über diesen Punkt könnten wir uns alle auch als Frauen erklären – und dieses Regelwerk damit ad absurdum führen.
  • Ich habe auf Basis dieses Statuts ein diskrimierungsfreies Geschlechterstatut entwickelt.

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