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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG):

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Es ist schon etwas verwunderlich, daß in einem offiziellen Gesetzblatt aus dem Jahr 2006 der Begriff »Rasse« wieder auftaucht. Einerseits ist der Begriff historisch sehr negativ belastet worden (ohne Rassentheorie keine Rasse). Andererseits wurde wissenschaftlich schon mehrfach widerlegt, daß man Menschen nicht nach Rassen klassifizieren kann. Auch die Unesco distanzierte sich von diesem Begriff (Englisches Originaldokument) und schlägt statt dessen den Begriff Ethnische Gruppe vor.