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Zweitwohnung vs. Zweckentfremdung

2l;dr: Der Urteil ist richtig. Wir müssen die Regelung schärfen. Vor allem brauchen wir Personal gegen die illegale Zweckentfremdung!

Ich habe dieses Urteil schon erwartet:

Die Berliner Bezirksämter müssen für die zeitweise Vermietung von Zweitwohnungen für Ferienzwecke Ausnahmegenehmigungen nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden

So die Pressemitteilung des entsprechenden Gerichtes. Ich finde das Urteil aus sachlichen Überlegungen heraus richtig. Wichtig ist nun, die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen!

Das Innehaben einer Zweitwohnung ist nicht verwerflich. Wie einige Bundestagsabgeordnete der Grünen lernen mussten, fällt dafür sogar Zweitwohnungsteuer an. Nun ist das Wesen einer Zweitwohnung so, dass sie diese Wohnung nur zeitweise nutzen, maximal die Hälfte der Zeit. Was liegt da näher, diese Wohnung in der übrigen Zeit nicht leer stehen zu lassen, sondern eben zu vermieten. Das betrifft z.B. Studenten während des Sommerurlaubes, beim dualen Studium die Praktikumsphasen, Berufspendler am Wochenende oder eben Leute aus anderen Ländern, die aus beruflichen Gründen nur zeitweise in Berlin sind:

Sie nutzen ihre – z.T. kreditfinanzierten – Zweitwohnungen anlässlich beruflich bedingter oder privater Aufenthalte in Berlin. Für die in der übrigen Zeit geplante vorübergehende Vermietung dieser Wohnungen an Touristen beantragten sie bei den jeweiligen Bezirksämtern Ausnahmegenehmigungen; eine solche Genehmigung ist nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz für eine nach Tagen oder Wochen bemessene kurzzeitige Vermietung erforderlich.

Ihnen die Möglichkeit der Untermietung zu versagen, ist nicht zweckmäßig. Da diese Untervermietung sich der eigenen Nutzung nur unterordnen kann, liegt es hier nahe, lieber Touristen einzuquartieren, als jemand mit befristeten (Unter-)Mietvertrag.

Werden nun viele Ferienwohnungen als Zweitwohnung angemeldet? Und kann das nachjustiert werden?

Es können nur natürliche Personen in Wohnungen einziehen und sich melden, folglich die Zweitwohnung innehaben. Das Urteil würde Unternehmen (also z.B. GmbHs) nichts nützen.

Die Inhaber dieser Unternehmen könnten nun behaupten, sie beziehen ihre 50 Wohnungen selbst und melden also 50 Wohnungen an, um diese dann an Touristen unterzuvermieten.

Spätestens wenn eine Person mehr als eine Wohnung in Berlin innehat, die an Touristen untervermietet werden sollen, ist der Tatbestand der Zweckentfremdung gegeben. Diese Person müsste dann erklären, warum sie eine weitere Nebenwohnung bezieht, obwohl sie bereits eine inne hat, die sie selbst nicht nutzt. In Einzelfällen, also wenn die Wohnungen hinreichend weit weg sind, mag es noch nachvollziehbare Gründe geben (z.B. je eine Wohnung in Staaken und in Rahnsdorf). In der Regel konzentrieren sich die Ferienwohnungsbetreiber auf einen engen Umkreis.

Von daher plädiere ich für die Aufnahme folgender Regelung: Wer mehr als eine Wohnung in einem Umkreis von 20km inne hat, kann keine Ausnahmegenehmigung für die tage- und wochenweise Vermietung erhalten.

Auch diese Regelung bietet noch ein Schlupfloch: sie suchen Leute, die auf ihren Namen Wohnungen scheinbeziehen und melden. Der Aufwand steigt, die Strohmänner wollen auch ihren Obulus… etc.

… während auf der anderen Seite immer noch zahlreiche Ferienwohnungen schwarz betrieben werden. Weil die Bezirksämter immer noch unzureichend Personal zur Verfolgung haben, diese Fälle zu verfolgen. Dank der SPD-Personalpolitik!

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