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Homepage von René Pönitz

Vermietung der Wohnung während des Urlaubes

Noch einmal Zweckentfremdungsverbotsgesetz. Schönes Wort, oder?

Ein ungewöhnliches positives Statement zur Zweckentfremdung von Wohnraum gibt es bei Initiative Zwangsräumung verhindern. Diese Initiative sieht Vorteile durch die Zweckentfremdung für Wohnraum und hat gerade zu Sorge mit dem Gesetz. Aber ich kann ihre Argumente absolut nicht nachvollziehen.

1. Die eigene Wohnung zu vermieten, wenn die/der Mieter*in in den Urlaub fährt – das hat nichts mit dem Profit an Wohnraum zu tun – Verlierer sind die Mieter*innen mit geringem Einkommen

2. Preiswert in Berlin Urlaub machen mit Kindern und Familie z.B. und dazu die Wohnung einer Familie nutzen, die gerade in Urlaub ist – auch das hat nichts mit Profit am Wohnraum zu tun – Verlierer sind die Urlauber mit Kind und Kegel und geringem Einkommen.

Zunächst IANAL (Ich bin kein Jurist), ich zitiere dennoch aus dem Gesetz §2 Absatz 1

Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum

1. zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird;

Die Initiative hat natürlich Recht, dass eine Untervermietung während des Urlaubs nichts mit Profit zu tun hat – vorausgesetzt, es hat eben nichts mit Profit zu tun. Das ist so ähnlich wie bei Mitfahrgelegenheiten: da bezahlen sie auch dem Fahrer einige Euros für die Mitfahrt, der dann dafür tankt und Auto wartet. Aber es ist beides erst einmal keine gewerbliche Tätigkeit.

Das Zauberwort steckt auch in dem Wörtchen „wiederholt”. Bei einem Urlaub untervermieten sie nicht zum Zwecke der Wiederholung (also dass sie das immer und immer und immer wieder tun), sondern zum Zweck der Überbrückung einer Abwesenheit.

Leider stellt das auch der Berliner Mieterverein nicht klar:

Auch eine möglicherweise mietvertraglich zulässige Untervermietung an Feriengäste ist demnach genehmigungspflichtig.

Es ist ein Unterschied, ob sie einen Raum immer und immer und immer wieder an Feriengäste untervermieten oder ob sie die Wohnung, die sie regulär selbst nutzen, während ihres Urlaubes jemanden anderem überlassen (auch mit Kostenübernahme)

(Im Zweifel schadet aber eine Anfrage beim Bezirksamt nicht)

3. Menschen, die bis jetzt für einen Tagessatz von 22,- EUR, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in FEWO übernachtet haben, müssen zum 30. April raus sein – sie haben keine Chance, die „wieder dem Wohnungsmarkt zugeführte Wohnung“ als Mietverhältnis weiter zu führen, obwohl das für die Kommune um ein wesentliches preiswerter wäre – die Politik ist nicht in der Lage, das Naheliegende umzusetzen.

Auch hier haben sie Recht: es bedarf mehr Maßnahmen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit.

Allerdings ist die Zweckentfremdung von Wohnraum ein denkbar falsches Instrument. Eine Wohnung wird also zweckentfremdet zur Ferienwohnung, damit dann Obdachlose für mehr Geld in ihr wohnen können? Nur ohne den üblichen Schutz, den Mieter haben. Und keine Garantie, dass die Tagessätze auch morgen noch bei 22 Euro liegen werden.

4. Dafür ermöglicht der Senat in Ermangelung eines eigenen Konzeptes den Bürger*innen ihren Nachbarn an zu scheißen und ihre Wut auf die Rollkoffer auszuleben – allein es hat keine Folgen, außer ein vergiftetes Nachbarschaftsverhältnis. Die Politik hat ein Interesse daran, Menschen gegeneinander auszuspielen.

Ähm, bitte was?

(Im übrigen ist der Rollkoffer nicht nur typisch für Gäste, sondern auch für Nachbarn, die gerade verreisen)

5. Denn die großen Vermieter*innen der FEWOen haben längst Klage eingereicht und sich dafür den ehemaligen Präsidenten des Berliner Verfassungsgerichtes Helge Sodan als Rechtsbeistand geholt – und die Bezirkspolitiker*innen haben schon angekündigt, solange die Klage nicht entschieden wird, gibt es keine Bußgelder – Gewinner sind immer die Reichen!

Das ist Selbstmord aus Angst vor dem Tod.

Weil einige Vermieter diese Einschränkung ihrer Rechte nicht hinnehmen möchten und folglich das vor Gericht klären möchten (was deren gutes Recht ist), sollen wir im Vorfeld auf dieses Gesetz verzichten und die Zweckentfremdung für Ferienwohnungen dulden?

6. Leerstand, der über 6 Monate geht und nicht zum Zwecke der Modernisierung genutzt wird, fällt übrigens auch unter die ZweckentfremdungsVerbotsVO – auf Leerstandsmelder zu finden.

Ja, bitte nicht nur den Leerstandsmelder befüllen, sondern auch die Behörden in Kenntnis setzen.

Mich wundert stark, dass dieses Statement von einer Initiative namens „Zwangsräumung verhindern” stammt.