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Kommentar von René

Kommentar auf Twitter:

selbst wenn § 22 BMG anwendbar wäre, dürfte der über seinen Absatz 4 zu keinem anderen Ergebnis führen

Jein! Wenn die Familie (also die beiden Partner) eine „vorwiegend benutzte Wohnung” haben, würde Absatz 1 zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen und Absatz 4 findet keine Anwendung.

Nur diese Situation ist eben sehr offensichtlich, dass eben Absatz 4 (Jeder für sich) Anwendung findet.