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Neue AGB bei Mitfahrgelegenheit.de

Letzte Woche kündigte der ehemalige Quasi-Monopolist mitfahrgelegenheit.de seine neuen AGB an und beabsichtigt am 20.11. irgendwelche neuen Features anzubieten. Florian hat die AGB ausgiebig auseinandergepflückt, so dass ich hier nur noch mal einige Schwerpukte in den Vordergrund rücken möchte:

3.1 Die Veröffentlichung einer Mitfahrgelegenheit durch den Fahrer stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mitfahrvertrages dar.

Sie spielen hier sehr deutlich auf den §145 BGB an. In gewisser Weise sollten MFG-Inserate auch einen gewissen verbindlichen Charakter haben. Allerdings verpufft diese Bindungswirkung bereits durch die Kapazität. Ferner will ich mir im Einzelfall auch das Recht herausnehmen, Mitnahmen abzulehnen. Hinzu kommen die vielen kleinen Sonderwünsche der Mitfahrer (abändernde Annahme), bei der letztendlich sich auch das Angebot geringfügig modifizieren kann (z.B. abweichende Trefforte).

Mit sehr wusten Schachtelsätzen wird erklärt, was Teil des verbindlichen Angebotes sein soll, wenn es nicht anders geregelt wird:

Inhalt des Angebots zur Mitfahrt (Datum und Zeit der Fahrt, Abfahrts- und Ankunftsort, Höhe der Beteiligung an den Fahrtkosten, Anzahl freier Plätze, etc.) werden dabei bei der Einstellung des Angebots vom Fahrer vorgegeben. Macht der Fahrer insoweit keine oder unklare Angaben, richtet sich das Angebot auf die Beförderung einer Person von einem Ort zu einem anderen Ort, ohne Gepäckstücke und sonstige Gegenstände, die über den konkreten Sitzplatz des Mitfahrers hinaus Stauraum im Fahrzeug in Anspruch nehmen würden oder mit dessen Beförderung der Mitfahrer aufgrund der Beschaffenheit des Gegenstandes nicht ohne Weiteres rechnen darf, insbesondere weil es sich um einen gesetzlich verbotenen oder einen gefährlichen Gegenstand (insbesondere ein Gefahrgut) handelt, oder der Gegenstand Fahrer, Mitfahrer oder das Auto beeinträchtigen könnte.

Gibt der Fahrer keinen konkreten Treffpunkt (eine konkrete Angabe ist z. B. Stadt, Straße und Hausnummer oder der Name einer konkreten Bushaltestelle in einem Ort) für die Abfahrt an, erfasst das Angebot eine Abholung des Mitfahrers in dem vom Fahrer angegebenen Gebiet. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Angabe des konkreten Zielortes, an dem der Mitfahrer aussteigt.

Ein Hoch auf den, der die Standard-Gepäckregelung nach dem ersten Lesen verstanden hat. Bei der Standard-Treffpunktregelung geht man von einem Haustür-Service innerhalb des Stadtgebietes aus. Man möge nun sagen: Pesch für den Fahrer, wenn er es nicht konkretisiert hat. Aber in der Praxis völlig schwachsinnig, wenn beim Eisammeln von drei Mitfahrern inerhalb einer Großstadt mehr Zeit draufgeht, als für die eigentliche Fahrt. Das hieße dann Wartezeit für die anderen Mitfahrer – und Fristüberschreitung der 15 Minuten. Der einfachste Standard-Treffpunkt wäre der Bahnhof des Ortes in der höchsten Bahnhofskategorie – aber das wäre zu einfach!

3.5 Fahrer als auch Mitfahrer können die Fahrt beziehungsweise Mitfahrt bis zu dem im Mitfahrangebot hinterlegten Abfahrtszeitpunkt über die entsprechende Funktion auf der Mitfahrplattform absagen.

Wir haben also bindende Anträge, die einvernehmlich modifiziert werden kann, aber andererseits eine Stornierung bis zur Abfahrtzeit. Ich prognostiziere keine lange Gültigkeit dieses Passus.

Eine schöne Stilblüte der Angst findet sich im weiteren Abschnitt:

6.8 Der Nutzer unterlässt Handlungen, die bewusst darauf abzielen, die Mitfahrplattform oder die dem Nutzer zur Verfügung gestellten Funktionen der Mitfahrplattform missbräuchlich dazu zu verwenden, um eine Vermittlung außerhalb der Mitfahrplattform zu erreichen oder die bei Einstellung gewählte Zahlungsoption zu umgehen.

Es ist natürlich kein Geheimnis, dass die Nutzer das umständliche Buchungssystem und die exorbitanten Vermittlungsgebühren umgehen wollen.

Letztendlich sind das aber alles Allgemeine Geschäftsbedingungen. Kaum ein Mensch liest so etwas. Und scheinbar noch nicht einmal der Betreiber selber. So wurde ich heute Zeuge eines doppelten AGB-Verstoßes:

11.3 carpooling behält sich das Recht vor, Bestimmungen dieser AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen unter Beachtung der im Folgenden dargestellten Voraussetzungen zu ändern. [..] Etwaige Änderungen und/oder Abweichungen von der versprochenen Leistung teilt carpooling dem Nutzer per E-Mail mit und bietet diesem die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses zu den sich dann ändernden Bedingungen an. Widerspricht der Nutzer der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach Empfang der E-Mail, gelten die geänderten AGB als gegenüber dem Nutzer vereinbart. Widerspricht der Nutzer der Geltung der neuen AGB innerhalb der Sechswochenfrist, bleibt carpooling berechtigt, das Vertragsverhältnis gemäß Ziffer 7.1 ordentlich zu kündigen.

Ich habe der neuen AGB widersprochen. Damit bleibt die alte AGB gültig. Trotzdem trennt mich zur Nutzung der versprochenen Leistung (unter 2.) die Bestätigung der neuen AGB. Ferner meint der Anbieter per E-Mail, wenn ich nicht explizit mein Profil lösche, geht er von meinem Einverständnis nach sechs Wochen aus.

Soll heißen: wenn dem Anbieter seine eigenen AGB am Allerwertesten vorbei gehen, dann sollten sich die (Noch-)Nutzer auch ein Beispiel daran nehmen (Wink mit Zaunspfahl, auf dem „6.8” geschnitzt wurde).

Bisherige Kommentare (2)

Kommentar von David

Ganz deiner Meinung.

Der Mitfahrer kann jetzt die Fahrt bis Fahrtantritt ohne Angabe von Gründen absagen.

Super, jetzt darf ich mich mit ständigen Ab- und Zusagen rumschlagen und habe nicht einmal ein Druckmittel.

Wer eine Fahrt innerhalb 24h vor Fahrtantritt absagt, muss trotzdem zahlen! Ein bisschen Planungssicherheit muss sein.

Den Stress gebe ich mir nicht mehr. Dann fahre ich lieber alleine, wann und ab wo ich will, los.

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