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Preiserhöhung für Strom - Nicht im Plain-Text

Mails in Plaintext (also purer Text, keine Gestaltung) zu lesen hat manchmal auch finanzielle Vorteile. AGB lesen auch! Es folgt ein Beispiel, wie durch eine falsch konfigurierten Plain-Text eine Preiserhöhung für Strom nicht mitgeteilt worden ist.

Am 12.03.2014 schickte uns unser Stromanbieter eine E-Mail mit dem Betreff „Tarifanpassung zum 1. Mai 2014 – jetzt günstiges Angebot sichern”. Im Plain-Text der Mail war folgender Inhalt zu lesen:

Ihr E-Mail Anbieter unterstuetzt leider die korrekte Darstellung dieser E-Mail
nicht.

Um diese Mail anzuzeigen, klicken Sie bitte folgenden Link:
http://22777.seu.cleverreach.com/m/[ID]

Ich antwortete daraufhin einfach mal frech:

Meinen E-Mail-Anbieter muss ich in Schutz nehmen, denn dieser unterstützt sehr wohl die korrekte Darstellung ihrer E-Mail. Deshalb kann ich ihrer E-Mail mit dem irreführenden Betreff leider nur entnehmen, mein E-Mail-Anbieter würde das nicht tun. Da diese Aussage eine Unterstellung ist, die falsch ist, bitte ich sie, das zu unterlassen.

Da mein E-Mail-Programm in der Lage ist, ihre E-Mail darzustellen, ergibt sich kein Handlungsbedarf, auf diesen Link zu klicken. Zudem ist der Link nicht ihrem Unternehmen zuordenbar, sondern einer Marketingfirma – und sieht nach Spam aus.

Ich habe nicht verstanden, warum sie mich über E-Mail informieren möchten, dass mein Dienstleister Mails nicht korrekt darstellen kann. Denn in diesem Fall hätten sie davon ausgehen müssen, dass ich diese Botschaft nicht korrekt dargestellt bekomme.

Postwendend bekam ich eine Antwort. Sie bedankten sich für den Hinweis, gaben ihn an die Fachabteilung und konnten die Entstehung der Fehlermeldung nicht nachvollziehen. Dann folgte noch in diesem Kontext ein sehr spannender Satz:

Wir bedauern, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können und hoffen
auf Ihr Verständnis.

Mit anderen Worten: mein Provider weiß leider nicht, was er mir schicken wollte. Ich weiß es leider auch nicht.

Spannend wurde es bei der darauf folgenden Abrechnung. Sie erhöhten den Strompreis zum wohl anvisierten Stichtag zum wohl angepriesenen Preis. Nach zwei weiteren E-Mails erließen sie nachträglich die Erhöhung mittels Gutschein. Was sie aber bedauerlicherweise vergessen haben: mich über die geplante Erhöhung zu informieren. In dem Zusammenhang war ein Blick in die AGB sehr hilfreich: eine Erhöhung muss sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden mitgeteilt werden. Es besteht ganz klar eine Bringschuld. Und eine Frist.

Und so monierte ich auch erfolgreich die Abrechnung im darauf folgenden Jahr:

Selbstverständlich sind wir gerne bereit, Ihnen die Mehrkosten, die durch die nicht korrekt angekündigte Anpassung Ihres Tarifes angefallen sind, zu erstatten. Wir haben unsere Buchhaltung bereits angewiesen, Ihnen die entstandenen Mehrkosten i.H.v. 22,22 Euro zusammen mit dem bestehenden Guthaben i.H.v. 24,04 Euro auszuzahlen. [..]

Um etwaige zukünftige Irritationen zu vermeiden, bitten wir Sie zu beachten, dass wir Ihren aktuellen Arbeitspreis i.H.v. 28,45 Euro ab dem 01.09.2015 als wirksam betrachten und ab diesem Datum keine weiteren Mehrkostenerstattungen mehr vornehmen werden. Für die Mehrkosten im Belieferungszeitraum vom 19.06.2015 bis zum 31.08.2015 haben wir in Ihrem Kundenkonto pauschal einen Treuebonus i.H.v. 5,00 Euro hinterlegt.

In Summe sparte ich allein durch das Lesen dieser Plain-Text-Mail ca. 30 Euro ein.

(Weder davor, noch danach hatte der Anbieter jemals wieder eine E-Mail mit diesem Inhalt in der Plain-Text-Fassung verschickt.)

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