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Kommentar von René

Zur Dokumentation noch die derzeitige Fassung des Antrages, wie er in den Ausschüssen zuletzt beraten wurde:

Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Genehmigung von Großveranstaltungen in öffentlichen Erholungs- und Grünanlagen gemäß § 6 (5) Grünanlagengesetz (GrünanlG) die Auflagen bei Genehmigungen zu modifizieren. Dabei soll das Abwägungsgebot hinsichtlich der Inanspruchnahme und Beeinträchtigung von Flächen eine stärkere Beachtung finden. Insbesondere bei Anlagen, welche einem generellen intensiven Nutzungsdruck unterliegen. Bei der Definition des Begriffs „Großveranstaltung“ soll es neben dem Kriterium „Anzahl der Besucher“ auch um die Relation der Besucher zu der vorhandenen Infrastruktur gehen. Dem Veranstalter soll in der Ausnahmegenehmigung empfohlen werden, aufgrund möglicher Störungen zur Brut- und Vegetationsperiode nach § 44 BNatSchG ein ornithologisches Gutachten einzuholen.

(Es ist ärgerlich, dass man das nicht im Ratsinformationssystem einsehen kann)