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Geschlechterstatut

Vor gut drei Jahren habe ich hier im Blog das Frauenstatut der Grünen auseinandergenommen – und mit Ausnahme dessen Anlage kaum ein gutes Haar gelassen. Sicherlich gut gemeint geht es völlig am Ziel vorbei. In einigen Auseinandersetzungen dazu entstand die Idee, ob man nicht auch einige der durchaus positiven Impulse nicht aufgreifen könnte und ein diskriminierungsfreies Status zu entwickeln.

Hier ist mein Entwurf:

§0 Definition von Unterrepräsentanz

Eine unterrepräsentierte Gruppe ist jede Teilmenge an Mitgliedern, die sich durch eine in §1 AGG genannte Eigenschaft von den restlichen Mitgliedern unterscheidet. Entscheidend ist die persönliche Zuordnung zu dieser Gruppe zum entsprechenden Zeitpunkt. Kann diese in §1 AGG genannte Eigenschaft aus den zur Verfügung stehenden Daten nicht ermittelt werden, so wird stattdessen der Gesamtanteil der Bevölkerung im jeweiligen Gliederungsgebiet herangezogen.

§1 Minderung von persönlichen Nachteilen

(1) Kinderbetreuung während politischer Veranstaltungen wird von den zuständigen Geschäftsstellen organisiert. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen werden eigene Kinderprogramme gestaltet.
(2) Menschen mit Kindern, die in Gremien der Partei ein politisches Mandat wahrnehmen, erhalten auf Antrag Geld für Kinderbetreuung.
(3) Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen haben.

§2 Listenaufstellung

Wahllisten sind grundsätzlich unisex aufzustellen.

Jede unterrepräsentierte Gruppe hat das Recht, ein Veto gegen die Wahlliste auszusprechen. Im Falle des Vetos ist die Listenaufstellung zu wiederholen, bei der die veto-einlegende Gruppe die Aufgabe hat, für weitere Kandidaturen zu werben. Je Wahl ist nur ein Veto möglich.

§3 Versammlungen

Präsidien sollen die Vielfalt der Mitgliederstruktur widerspiegeln. Jede im Präsidium unterrepräsentierte Gruppe hat das Recht, weitere Personen zur Aufnahme ins Präsidium vorzuschlagen. Das Präsidium regelt die Versammlungsleitung im Einvernehmen, ist es dazu nicht in der Lage, gilt das Rotationsprinzip.

§4 Redeliste

Redelisten werden unisex geführt. Jede Person hat das Recht, sich in einer Redeliste vor eine Person anzustellen, die auf der jeweiligen Versammlung eine höhere Gesamtanzahl von Redebeiträgen hat. Redebeiträge durch Ausübung von Funktionen wie Vorstand, Sitzungs- oder Wahlleitung sowie die Beantwortung direkt adressierter Fragen werden hierzu nicht mit hinzugezählt.

§5 Gremien

Gremien sollen die Vielfalt der Mitgliederstruktur widerspiegeln. Jede unterrepräsentierte Gruppe hat das Recht, ein Veto gegenüber der Wahl bzw. der Besetzung des Gremiums auszusprechen und die Pflicht, für weitere Kandidaturen zu sorgen. Je Wahl bzw. Besetzung ist nur ein Veto möglich.

§6 Teilabstimmung

Jede Teilmenge an Mitgliedern, die sich durch eine in §1 AGG genannte Eigenschaft von den restlichen Mitgliedern unterscheidet, kann durch 2% der stimmberechtigten Anwesenden einen Antrag auf Teilabstimmung dieser Gruppe stellen. Die Teilabstimmung erfolgt vor der eigentlichen Abstimmung.

§7 Veto-Recht

Wenn das Ergebnis einer Teilabstimmung (gemäß §6) von der Gesamtabstimmung abweicht, haben die antragstellenden Gruppierung der Teilabstimmung ein Veto-Recht mit aufschiebender Wirkung, sofern die Sache selbst eine spätere Entscheidung – auch unter Einberufung einer außerordentlichen Versammlung – zulässt. Die Abstimmung wird dann auf der nächsten Versammlung wiederholt. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

§8 Politische Bildung

Eine Gruppierung, die sich durch eine in §1 AGG genannten Eigenschaft von anderen unterscheidet und deren Mitglieder im Vergleich zur Gesamtbevölkerung unterrepräsentiert sind, kann Angebote zur politischen Weiterbildung in Anspruch nehmen.

§9 Arbeitsgruppe

Eine Gruppierung, die sich durch eine in §1 AGG genannte Eigenschaft von anderen unterscheidet, hat das Recht zur Bildung einer Arbeitsgruppe, soweit es zur Ermittlung von politischen Interessen dient. Arbeitsgruppen müssen gegenüber dem Vorstand angezeigt werden.

Ich freue mich gerne auf Impulse – in den Kommentaren.

Anmerkungen zu den Paragrafen:

§0 Definition von Unterrepräsentanz

Da dieses Statut davon ausgeht, dass Unterrepräsentanz vielseitig (und nicht nur auf Geschlechtsmerkmale in einer Richtung bezogen sein kann) ist es wichtig, diese möglichst allgemein zu definieren. Auch wenn Definitionen trocken sind. Und es mitunter weitere Kriterien als sie im AGG geben könnte.

§1 Minderung von persönlichen Nachteilen

Dieser Absatz entspricht der Anlage des Grünen Frauenstatuts – und ist nur redaktionell angepasst.

§2 Listenaufstellung

Geschlechtsmerkmale haben für eine Listenaufstellung keine Relevanz. Dennoch kann das Ergebnis einer Wahl sein, dass bestimmte Teile der Partei sich nicht wiederfinden. Damit diese die Möglichkeit haben, auf eine Liste noch Einfluss zu nehmen, gibt es ein Veto-Recht. Gleichzeitig wird bei Ausübung des Veto-Rechts erwartet, dass bei einer wiederholten Wahl die Kandidatenlage sich verbessert.

§4 Redeliste

Häufig gibt es Vorurteile, dass Personen aufgrund Geschlechtsmerkmale dominanter sind und mehr Redebeiträge abgeben möchte. Dieser Mechanismus geht zu Lasten von Personen, die zu allem etwas sagen müssen. Diese Praxis wird bei Piratenparteitagen schon teilweise angewandt, so dass auf den Abstimmkarten Strichlisten geführt werden.

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