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Gestörter Rechtsfrieden in Neu-Venedig

Über Neu-Venedig hatte ich vor einigen Jahren hier berichtet.

Das Areal befindet in einer der äußersten Lagen von Berlin. Es besteht aus einem Ringkanal, der durch weitere Kanäle durchschnitten wird. Alle Grundstücke verfügen über einen Zugang zum Kanal. Das Areal entstand 1932 durch Aufschüttung eines Moorgebietes. Die Erdmassen wurden beim beim Ausbau der Grünauer Regattestrecke Grünau und des Gosener Kanals abgetragen.

Dieser Artikel soll sich allerdings nicht mit der Besonderheit des Areals beschäftigen, sondern mit der politischen Lage. Stadtrat Hölmer bezeichnete die Lage vor Ort als „nachhaltige Störung des Rechtsfriedens” (vgl. Kleine Anfrage von Ernst Welters). Zudem bin ich auch von Eigentümern vor Ort angesprochen worden.

Bebauungspläne

Für das Areal Neu-Venedig wurden zwei Bebauungspläne eingeleitet – und zwar:

  • XVI-21 (der innere Ring)
  • XVI-22 (Rialtoring)

Der innere Gebiet ist das Areal zwischen Kanal I und Kanal VI (Anmerkung: im offiziellen B-Plan ist der Kanal VI als Kanal IV bezeichnet, da dieser dann doppelt vorkommt, kann es sich nur um ein Versehen handeln).

Der Bebauungsplan XVI-21 ist seit 2004 rechtskräftig, der XVI-22 noch nicht.

Beide Gebiete unterscheidet die Nutzung. Im XVI-22 bestehen schon mehrgeschossige Bauten, die auch zum Dauerwohnen genutzt werden, im XVI-21 nicht.

Allgemein ist der Bebauungsplan XVI-21 sehr restriktiv:

  • Grundstücke müssen größer als 400qm sein (außer bei den Kleingärten)
  • ein „Wochenendhaus” bis zu einer maximalen Grundfläche von 60qm und einer Firsthöhe von 3,50 Metern ist möglich. Hinzu können weitere 15qm für eine nicht überdachte Terrasse (oder offene Laube) sowie Anlage im Sinne des Landeswassergesetzes errichtet werden.
  • Bei den Kleingärten dürfen Lauben bis zu 24qm (inkl. Nebenanlagen) errichtet werden
  • Keine Bebauung am Ufer (ca. 10 Meter Abstand)

Ein sogenanntes Wochenendhausgebiet ist ein bauliches Sondergebiet, dass der Erholung dient. Es ist rechtlich nicht zur dauerhaften Bewohnung gedacht (vgl. Dauerhaftes Wohnen im Wochenendhausgebiet ist verboten).

Als schwierig erweist sich die Abgrenzung zum zweiten noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplan. Da dort bereits (Dauer-)Wohnungen und mehrgeschossige Bauten genehmigt worden sind, ist eine Ausweisung als Wochenendhausgebiet nicht möglich, wenn überwiegend dort schon gewohnt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 1A 62/84). Dies führt gewissermaßen zu einem Unrechtsgefühl, wenn die Restriktionen nicht zu letzt auch wegen dem Überschwemmungsgebiet (möglichst wenig versiegeln) gemacht werden. In einer Anzeige aus dem Jahre 1930 wurden sowohl „Parzellen mit Dauerwohnberechtigung” als auch „Wochenendparzellen” angepriesen, so dass es naheliegend ist, dass diese Teilung schon seit Anfang an besteht. Leider ergibt sich aus der groben Handzeichnung des Areals nicht, wie das Gebiet einst aufgeteilt wurde.

Aktuelle Nutzung

In der Begründung des Bebauungsplanes ist zu entnehmen:

Eine Durchsicht der Bauakten hat ergeben, dass im Geltungsbereich des Plangebietes keine Gebäude zu Wohnzwecken, d. h. zum ständigen Aufenthalt zugelassen worden sind. Diese generelle Feststellung schließt im Einzelfall nicht aus, dass unter Inkaufnahme von Unbequemlichkeiten oder gar Abstrichen an heutigen Wohnstandards einzelne Gebäude für längere Perioden genutzt werden (können). Daraus kann aber wiederum nicht abgeleitet werden, dass das planerische Ermessen soweit reduziert wäre und sich in Folge dessen auf eine Ausweisung als Allgemeines oder Reines Wohngebiet verdichten würde.

Diese Aussage trifft wohl den Kern der Problematik sehr gut. Die generelle These ist bisher nicht wiederlegt worden, wenngleich es wohl mehrere „Einzelfälle” gibt. Laut der Anfrage von Hr. Welters werden vier Fälle derzeit bearbeitet und bei 11 derzeit vermutet, dass Verstöße vorliegen

Ferner ist es auch schwer nachzuwiesen, ob eine Dauernutzung vorliegt. Es wird niemand permanent das Betreten und Verlassen kontrollieren. In der Regel passiert das durch Meldedatenabgleich (Alleinige Wohnung in einem Wochenendhaus), Neiddebatten unter Nachbarn („aber die drüben machen das doch auch”), sichtbare Auffälligkeiten (Schneeräumung im Winter) oder reine Zufallsfunde (bspw. in Folge eines Brandes).

Ich habe Kenntnis von einem Fall, wo das Bezirksamt im Jahre 2011 einen Baustopp angeordnet hat. Erst mündlich. Dann schriftlich. Später wurde er für den unkritischen Teil aufgehoben. Dieser angeordnete Baustopp führte jedoch nicht dazu, dass der Bauherr die Arbeiten einstellte, umplante oder den rechtlichen Dissenz klärte. Im Gegenteil: in der Hoffnung, dass der B-Plan kippt oder gerichtlich außer Kraft gesetzt wird, wurde weiter gebaut. Nun ist die Anordnung zum Rückbau erlassen worden.

Und diese Situation ist sehr unschön für alle Beteiligten. Denn ein Rückbau kostet letztendlich auch Geld. (Siehe auch der Abriss eines Neubaus im Prenzlauer Berg).

Änderung des Bebauungsplanes

Von den Betroffenen vor Ort werden Stimmen laut, den Bebauungsplan wie folgt zu ändern:

  • Ändern der Grundflächenzahl auf 0,2
  • Umwandlung von Wochenendgrundstücken in Wohngebiet

Aus einem Kommentar im Berliner Kurier zitiert:

Eine weitere positive Wirkung hätte auch eine Änderung des B-Planes hinsichtl. des notwendigen Wohnungsbaus. Mind. 100 bis 150 Wohnungen würden im Stadtgebiet frei werden, teilweise soz. Wohnungsbau, durch den Bau von Einfamilienhäusern bzw. deren Nutzungsgenehmigung

Dieser Gedanke mag zwar edel klingen, aber es darf auch die Eigennützigkeit nicht übersehen werden. Unstreitig ist, dass durch so eine Umwidmung die Grundstücke wertvoller werden und den Eigentümern mehr Bauoptionen ermöglichen. Innerhalb des B-Plangebietes stellt sich jedoch die Frage, ob das alle haben wollen. Mancher mag auch froh sein, dass es eben ein Wochenendgebiet ist.

Bei einer Grundflächenzahl von 0,2 könnte bereits ein 400qm-großes Grundstück bis zu 80qm bebaut werden. Bei 600qm sind es schon 120qm. Das ist eine nicht unwesentliche Verdichtung des sensiblen Areals.

Nicht zu vergessen ist der Hochwasserschutz: die Einschränkungen der Überflutungsgebiete ist sehr hoch. Der derzeitige Bebauungsplan trägt dem Rechnung, dass gebaut werden darf.

Und ebenso zu berücksichtigen: durch die Festsetzung einer festen qm-Zahl je Grundstück bringt ein großes Grundstück nicht mehr Bauoptionen wie ein kleines Grundstück. Der Aufkauf des Nachbargrundstücks und die Verschmelzung zieht keine weiteren Bauoptionen mit sich.

Unklar ist mir gegenwärtig, welche konkreten Folgen eine Umwidmung hätte. Zum einen baurechtlich (Wärmedämmung, Raumhöhe, Brandschutz …). Zum anderen auch hinsichtlich der Infrastruktur. Ich zitiere aus einem Erlass des Landes Brandenburg:

Reichen Sandwege und abflussfreie Gruben für eine Wochenendnutzung noch aus, so sind bei einer Wohnnnutzung deutlich höhere Anforderungen zu stellen. Hier wären in der Regel umfangreiche Erschließungsmaßnahmen erforderlich, die nur für einen Teil der Nutzer notwendig sind, deren Kosten aber von allen getragen werden müssen.

(Ja, Brandenburg ist nicht Berlin. Aber manches findet man schneller in Brandenburg.)

Nun beginnt der Teil, wo in die Details eingestiegen werden müsste – und all dies würde dann Gegenstand eines B-Planänderungsverfahrens sein (vgl. die Gegenüberstellung der Nutzungsformen am Beispiel von Hambühren)

Die bisher im Raum stehenden Argumente überzeugen mich jedenfalls noch nicht, das Bezirksamt aufzufordern, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes einzuleiten.

Politische Anfrage

Da einige Fragestellungen noch offen geblieben sind, habe ich dazu eine Kleine Anfrage eingereicht, die mittlerweile beantwortet wurde:

Welchen Status hat der Bebauungsplan XVI-22 aktuell?
Das Planverfahren des Bebauungsplans XVI-22 weist eine abgeschlossene und ausgewertete frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB auf. Weitere Verfahrensschritte wurden bis jetzt nicht durchgeführt.
Wie lautet die Begründung des Einleitungsbeschlusses?
Im Beschluss 131/93 vom 13.9.2013 wird unter Punkt 5 die Aufstellung des Bebauungsplans XVI-22 wie folgt begründet: „Zur Sicherung und Ordnung des Bestandes und zur Steuerung der Entwicklung soll der Bereich der Grundstücke Rialtoring 15-129 und 16-130 festgesetzt werden als Reines Wohngebiet (WR) gem. § 3 BauNVO. Weitere Festsetzungen betreffen die Mindestgrundstücksgröße, die Freihaltung von Bebauung im Uferbereich sowie die max. Grundfläche, Gebäudehöhe, Dachneigung der Baukörper und die Begrenzung der Wohnungsanzahl je Einzelhaus.”
Warum ist das Verfahren nach mehr als 10 Jahren noch zu keinem Abschluss gekommen und wann ist mit einem Abschluss zu rechnen?
Auch wenn das Planverfahren gegenwärtig nicht zielstrebig vorangetrieben wird, sprechen insbesondere Regelungen zur Freihaltung der Uferbereiche aufgrund der potentiellen Überschwemmungsgefährdung des Gebietes gegen eine Einstellung des Planverfahrens. Durch die vorläufige Sicherung der im Land Berlin gelegenen Überschwemmungsgebiete (ABI. vom 25.1.2013) ist auch der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVI-22 betroffen. Dementsprechend ist die Errichtung von baulichen Anlagen nach Nr. 3 Absatz 1 Punkt 2 der Verordnung über. die vorläufige Sicherung untersagt. Eine entsprechende Rechtsverordnung wird durch die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gegenwärtig . geprüft und erarbeitet. Im Ergebnis der noch ausstehenden Rechtsverordnung wird nochmals geprüft, ob die Erforderlichkeil eines Planverfahrens weiterhin gegeben ist.
Welche Gründe sprachen gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das gesamte Areal von Neu-Venedig, in dem die einzelnen Gebiete unterschiedlich hätten ausgewiesen werden können?
Gemäß § 1 Absatz 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein solches Planerfordernis bestarid 1993 für das Wochenendhausgebiet, den sogenannten Innenring von Neu-Venedig im Besonderen (Geltungsbereich des B-Pians XVI-21), da sich ein hoher Verwertungsdruck durch zahlreiche Teilungs-, Vorbescheids- und Bauanträge nachgewiesenermaßen abzeichnete. Statt Einzelfallentscheidungen waren generelle Planungsvorgaben unter Berücksichtigung der hydrologischen Gegebenheiten, der naturräumlichen Lage sowie unter Wahrung der Eigenart dieses Gebietes erforderlich. Somit war die dringende planungsrechtliche Sicherung des besonderen Gebietscharakters des vorhandenen o.g. Wochenendhausgebietes geboten. Dieses Ziel konnte nur durch ein zügiges eigenständiges Planverfahren des Bebauungsplans XVI-21 erreicht werden.
Welche konkreten Parameter (z. B. hinsichtlich GFZ, GRZ, BMZ, Gehäudehöhe, …) werden derzeit bei der Beantragung von Bauanträgen im Areal des XVI-22 herangezogen?
Die planungsrechtliche Beurteilung von Bauanträgen erfolgt noch aufgrund des derzeitigen
Verfahrenstandes nach§ 34 BauGB, wobei die Planungsziele des Bebauungsplans XVI-22
zu beachten sind.
Befindet sich im Archiv des Bezirksamtes noch der ursprüngliche Bebauungsplan von 1925 und besteht die Möglichkeit, diesen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen?
Nach Auskunft liegt ein Bebauungsplan aus dem Jahre 1925 nicht im Archiv des FB Bauund
Wohnungsaufsicht vor und ist somit auch nicht öffentlich einsehbar.
Ist der am 25.08.2011 von der BVV beschlossene Bebauungsplan XVI-77 bereits rechtskräftig und wenn nicht, warum nicht?
Der Bebauungsplan XVI-77 ist noch nicht rechtsverbindlich, da im Ergebnis des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Absatz 4 AGBauGB vom 2.11.2011 der Entwurf des Bebauungsplans XVI-77 durch die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt II C beanstandet wurde. Die Beanstandungen betreffen u.a. Formulierungen textlicher Festsetzungen.
Durch die vorläufige Sicherung der im Land Berlin gelegenen Überschwemmungsgebiete (ABI. vom 25.1.2013) ist auch der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVI-77 betroffen. Eine entsprechende Rechtsverordnung wird durch die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gegenwärtig geprüft und erarbeitet.
Im Ergebnis des Anzeigeverfahrens sowie unter Beachtung der noch ausstehenden Rechtsverordnung wurde mit der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vereinbart, dass der Bebauungsplan XVI-77 in enger Abstimmung mit dem Referat VIII D (Wasserbehörde) mit der nachrichtlichen Übernahme der künftigen Grenzen des Überschwemmungsgebietes (Erlass der Rechtsverordnung) fortgeführt wird. Dabei ist eine vertiefende Betrachtung zu Fragen des Planerfordernisses !rotz eines Bauverbots nach dem Wasserhaushaltsgesetz zu führen. Die Planungsintention sowie die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans XVI-77 entsprechen den Zielen des Hochwasserschutzes auf Grund seines Regelungsgehaltes zur Begrenzung der zu bebauenden Flächen. Das Verfahren wird formal nach Übernahme der endgültigen Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes in die Planzeichnung zur Festsetzung geführt.

Ferner mündete die Auseinandersetzung auch in eine politische Forderung, dass die in Aufstellung der sich in Aufstellung befindenden Bebauungspläne der Öffentlichkeit zugängig gemacht werden sollen. Zum B-Plan XVI-22 fand ich leider keine weiteren Indizien.

Presse

Bisherige Kommentare (11)

Kommentar von Landgraf

Hallo Herr Pönitz,
erst einmal vielen Dank für Ihre umfangreichen Anmerkungen. Sie können sich sicher denken, dass ich über Ihre Auffassung nicht ganz glücklich bin. Ich habe mir erlaubt, zu Ihren Anmerkungen einen Kommentar zu schreiben, die Sie gern in Ihren Block zu Neu Venedig einfügen können.

Ich habe meine Anmerkungen gleich zu Ihren Ausführungen zu geschrieben, dass soll aber nicht oberlehrerhaft sein. Ich habe im bcc-Verteiler eine Reihe von Anliegern aufgenommen, damit diese sich in unsere Diskussion einmischen können bzw. im Block mitdiskutieren können. Ich hoffe natürlich sehr, dass die Anlieger in Neu Venedig diese Möglichkeit zur Meinungsäußerung nutzen.

Wenn ich mich zum B-Plan äußere, versuche ich eigentlich auf eine Sachebene zu kommen. Die Sachebene spiegelt sich in Zahlen und Fakten wider. Zahlen und Fakten für Behauptungsnachweise kann ich im B-Plan leider nicht finden.

Die Auslegung des B-Plans zeugt zwar von einer demokratischen Maßnahme, die aber zur Unzeit stattgefunden hat:

  1. Schlechte Jahreszeit für Pächter
  2. Im Zeitraum der B-Planerarbeitung waren eine Vielzahl von Grundstücken noch unter Pachtnutzung, weil für viele Grundstücke Rückübertragungsansprüche gestellt wurden. Ich kenne das Problem aus eigenem Erleben. Meine Eltern sind 2002 verstorben und das Grundstück wurde 2003 an eine Erbengemeinschaft rückübertragen. Das Grundstück wurde dann von der Erbengemeinschaft 2004 verkauft. Hier hat keiner zum B-Plan mitdiskutiert. Meine Eltern als Pächter mit begrenzter Nutzungszeit? Und die Erbengemeinschaft hat die Aktion B-Plan nicht mitbekommen. So stand es um eine Vielzahl von Grundstücken. Aber wenn Sie die Einsprüche der Bürger lesen, werden Sie nicht einen Hinweis entdecken, welchen das BA positiv berücksichtigt hat. Wofür dann eine Beteiligung?
  3. Ich möchte behaupten, dass eine Vielzahl der „gelernten DDR Bürger“ die Variante der öffentlichen Auslagen von Bekanntmachungen nicht kannten und somit nicht beachtet haben. Viele hatten da auch andere Sorgen, wie die einen Job zu haben und nicht die Zeitungen zu verfolgen, wann öffentliche Bekanntmachungen zu lesen sind. Ich hoffe sehr, dass man dann im Nachgang nicht sagt: “Pech gehabt“.

Wie schon am Telefon erzählt, wird die Begründung nicht mit beschlossen. Sie dient für die Entscheidung. Und nicht jede Unsauberheit oder Abweichung ist wirklich entscheidend.

Hier bin ich völlig anderer Auffassung! Denn auf welcher Basis soll ein Abgeordneter entscheiden, der muss doch die Begründung kennen, wenn er über die Festlegung abstimmt, oder?

Sie haben u.a. kritisiert, dass sich viele Textfragemente wiederholen.
Das kann ich gewissermaßen nachvollziehen. Allerdings soll die Begründung auch den ganzen Vorgang abbilden – und dann ist das in einem Dokument gebündelt (zumindest aus Sicht eines Bezirksverordneten) nicht so verkehrt.

Das mag sein, aber, wie immer im Leben, man muss nur immer auch das Falsche oft genug wiederholen, dann stimmt es, oder (eine Reihe Anlieger kennen doch in Neu Venedig dieses Phänomen!)

Sie monierten ferner, dass manche Stellungnahmen nicht von Eigentümern stammen. Aber die Auslegung dient ja nicht nur für die Eigentümer, sondern für alle. Manche Anregungen kommen mit Sicherheit von Naturschutzverbänden. Bei der regulären Auslegung stand sogar dazu, dass sich ein „Träger öffentlicher Belange” gemeldet hat.

Nur 1 Naturschutzverband: Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) (Schreiben vom 04.02.03). Ich meinte aber die Anlegung von Uferwegen! In der Anlage erhalten Sie von mir eine Übersicht der öffentlichen Beteiligung. Leider wurde auf keinen wirklichen Hinweis zur Bebauung der Betroffenen eingegangen.

Die Stellungnahmen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zeugte an einigen Stellen von Unkenntnis. Und genau diese bemängelten sie. Doch wozu? Dem Bezirksamt ist diesen Vorschlägen gar nicht erst gefolgt. Ferner muss die Stadtverwaltung nicht in Kenntnis von Dingen sein, wenn der Bezirk die Planungshoheit hat. Und wenn ein Bürger in seiner Einwendung Erlenweg schreibt, dann kann auch das Amt nichts dafür.

Bitte, eine obere Verwaltungsbehörde gibt eine Stellungnahme ab und hat keine Ortskenntnisse und das bei einer so wichtigen Angelegenheit.

Da reicht mir nicht der Hinweis, dass die Anmerkung der Senatsverwaltung nicht berücksichtigt wurde. Übrigens wurden auch Hinweise zum Überschwemmungsgebiet nicht berücksichtigt und heute droht das BA mit dem Sachverhalt Überschwemmungsgebiet hinsichtlich der Bebauung!

Ich möchte behaupten, dass nicht der Bürger oder dessen Anwalt beim Erlenweg (Elsterweg) sich verschrieben hat, sondern das BA. Solche Fehler finden sich mehrfach, auch in anderen Dokumenten, wie der Uferkonzeption des Stadtbezirkes. Dort meint man in einer Passage den Dämeritzsee und schreibt Müggelsee. Das passiert immer denen, die sich im Gebiet nicht auskennen, aber darüber befinden!

Mit einer Reklame aus dem Jahr 1930 wollen sie belegen, dass das Gebiet mit Dauerwohnberechtigung vermarktet worden ist. Doch genau das Gegenteil belegen sie damit. Es wurde beides verkauft: Parzwellen mit und ohne Dauerwohnberechtigung. Das schafft zwar nicht engültig Klarheit, ob diese Trennung (wie sie heute besteht) schon in den 1930ern bestand, aber der Indiz ist dafür da.

Hier zitieren Sie mich falsch. Ich habe immer darauf verwiesen, dass in der Reklame eine Mischnutzung für das Gebiet vorgesehen war (Dauerbewohner/Wochenendhausbewohner und Sommerhausbewohner).
Nur diese Kategorien richteten sich nicht nach dem Standort (innen/außen), sondern nach der Nutzungsart wurde der Preis pro m² festgelegt.

Zu folgenden Abschnitt monierten sie: „Eine Durchsicht der Bauakten hat ergeben, dass im Geltungsbereich des Plangebietes keine Gebäude zu Wohnzwecken, d. h. zum ständigen Aufenthalt zugelassen worden sind. Diese generelle Feststellung schließt im Einzelfall nicht aus, dass unter Inkaufnahme von Unbequemlichkeiten oder gar Abstrichen an heutigen Wohnstandards einzelne Gebäude für längere Perioden genutzt werden (können).” Hier hätte die Vorlage einer einzigen Baugenehmigung ausgereicht, diese These zu widerlegen. Dazu habe ich leider nichts gelesen. Ihre Statistik mit den „Einzelfällen” unterstreicht genau diese Aussage.

Auch das ist nicht richtig interpretiert. In der Begründung zum B-Plan steht hinsichtlich des Außenrings (Rialtoring) etwas von überwiegend. Wo fängt Überwiegend an, gleiches gilt für, wann ist etwas kein Einzelfall mehr. In Prozenten: 5%, 10%, 20%…???

Sie fordern den Nachweis hinsichtlich des hohen Verwertungsdruckes, doch liefern ihn geradezu selber. Die Frage hätte ich bei der Kleinen Anfrage mit aufgenommen, sehe aber derzeit keine Notwendigkeit, deshalb nachzubohren. Ich hätte mir auch ferner einen Bezug zu XVI-22 in Frage 4 gewünscht, aber letztendlich ergibt er sich im Kontext zu 3.

Auch interpretieren Sie mich völlig falsch. Es gab keinen Verwertungsdruck, weil sonst viel mehr Grundstücke geteilt wurden wären! Außerdem war nach der Vorstellung des BA im Außenring ein viel höhere Verwertungsdruck, weil die Grundstücke viel Größer als im Innenbereich sind. Hier wurde kaum ein Grundstück geteilt!

Außerdem hätte man die Mindestgröße der Grundstücke mit Ausnahme der schon geteilten, keine 4 Grundstücke, bei 600 m² belassen können, wie es bei der Gründung oder Anlegung von Neu Venedig vorgeschrieben war. Damit wäre eine Teilung noch schwieriger, wie bei einer Grundstücksgröße mit 400 m² Mindestgröße.

Zu den Dauerwohnern: Was für einen Nachweis soll denn das Amt liefern?
Den Nachweis, keine Bauanträge zum Dauerwohnen ausgestellt worden sind?
Soll es die Bauanträge aller Grundstücke offenlegen, nur damit aus allen ersichtlich ist, dass es das nicht gibt?

Ganz einfach, man braucht nur beim Einwohnermeldeamt nachfragen.

Zu den GRZ-Rechnereien: Sie zitieren §19(4) Satz 1 und 2, dabei steckt die Musik im Satz 3: in B-Plänen kann davon abgewichen werden. Davon wurde Gebrauch gemacht. 75/400 = 0,1875. Ja, wäre gerundet 0,19. Da die 400 der Mindestwert ist, hat wohl das Amt hier abgerundet.

Auch hier ist die Herangehensweise seitens des BA anders. Um die Anlieger des B-Plangebietes einzuschränken, spricht das BA von 60 m² und davon kann man 50% überbauen.
Bei der Variante 60 m² + 15 m² = 75 m², könnte man 37,5 m² überbauen.
Diese vom BA ausgewiesene GRZ von 0,19 gibt es nicht, auch aufgerundet. Wenn dann sind es 112,5:400=0,29!!! Und das bedeutet, dass das BA gegen die Bau-Nutzungsverordnung verstoßen hat.
Mit einer maximalen Grundfläche für das Wochenendhaus von 60 m² zzgl. 15 m² Terrasse bei einer Grundstücksgröße von 400 m² wird eine GRZ von 0,18 erreicht.
Falsch: siehe BauNVO
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,mitgerechnet:
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden.

Sie vermuten, dass suggeriert wird, die Grundstücke hätten eine durchschnittliche Größe von 400qm. Allein mit der Fesetzung der Mindestgröße auf 400qm kann ich die Kritik nicht nachvollziehen. Auch die Tatsache, dass nur ein einziges diese Größe unterschreitet, unterstreicht das noch mal.

Es ist doch in der Begründung klar festzustellen, dass immer von 400 m² gesprochen wird, immer und immer wieder.
Somit wird suggeriert, dass die Festlegung der Bebauung sich auf die 400 m² bezieht und eine GRZ mit ca. 0,18 nahe der max. Größe von 0,2 heranreicht.
Wenn man die durchschnittliche Grundstücksgröße des B-Plangebietes nimmt (684 m²), dann kommt man auf eine GRZ von 0,11 oder ab 800 m² auf 0,1. Das bedeutet allein, dass 31 Grundstücke liegen bei kleiner/gleich 0,1 GRZ.

„Gebiet eine Vielzahl von Gebäudeformen und Gestaltungsarten” vs.
„Spitzdächern gehören nachweislich nicht zum typischen Erscheinungsbild”. Ich erkenne keinen Widerspruch in beiden Aussagen. „Gibt vieles – aber genau das eine nicht”.

Auch diese Feststellung in der Begründung ist einfach falsch und eine Behauptung. Mit der Geltendmachung der Mängel an Abwägung zum B-Plan wurde ein entsprechender Nachweis mit konkreten Zahlen geführt.

Außerdem hatte ich Ihnen einige Informationen als PDF gemailt. Leider haben Sie diese, vor allem kritische Hinweise nicht ins Netz gestellt, ebenso die Geltendmachung der Mangel an Abwägung oder den Beitrag aus dem Tours Magazin. Weiter fehlt ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt, dass es ein Angebot seit 2012 vom Bezirksbürgermeister gibt, dass man hinsichtlich des B-Plans entgegenkommen kann. Diese kompletten Informationen sollten Sie auch in diesen Block stellen.

Kommentar von Landgraf

Kritik am
Bebauungsplan XVI-21
Für das Gelände in ”Neu-Venedig”
zwischen Kanal I und Kanal IV im Bezirk
Treptow-Köpenick, Ortsteil Rahnsdorf
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
September 2003
I. PLANUNGSGEGENSTAND
1. Veranlassung und Erforderlichkeit
…die ausgedehnten Wochenendhausgebiete an der Müggelspree besitzen
Potenziale für die Naherholung
…Die Erhaltung und Sicherung des vorhandenen Charakters als
Naherholungsgebiet sowie die Verhinderung der weiteren Verdichtung dieses
Gebietes kann nur durch einen Bebauungsplan gewährleistet werden. ?
…nachhaltige städtebauliche Entwicklung des Gebietes zu gewährleisten?
Das B-Plangebiet liegt nicht an der Müggelspree!
2.2 Bestand Seite 4
Das Plangebiet liegt im Randbereich der Spreeniederungen, an die Müggelspree
angrenzend. FALSCH!
Den Namen ”Neu-Venedig” erhielt die Ansiedlung wegen der das gesamte
Gebiet durchziehenden Kanälen, die trotz des hohen Grundwasserstands in dem
einst sumpfigen Gelände eine eingeschränkte Bebaubarkeit ermöglichen und
zugleich auch den Reiz des Gebietes ausmachen. Falsch! Siehe ursprüngliche Anzeigen!
Anzeige von 1930
Zeitgenössische Immobilienanzeige über den Verkauf von „Parzellen mit Dauerwohnberechtigung” in Neu-Venedig.
siehe www.neuvenedig.de Bildergalerie damals
Aufgrund der großzügig geschnittenen gleichförmigen Wochenendgrundstücke,
die zwischen 400 und 1000 m² groß (das ist falsch) sind und die alle einen Wasserzugang
haben, kommt es bei der vorhandenen Bebauung zur durchschnittlichen Grundflächenzahl von 0,1.
Grundflächenzahl von 0,1 fällt wenn richtig ermittelt nur daher so klein aus, weil z.B.:
61 Grundstücke über 800 m² groß sind
Davon 11 Grundstücke über 1.200 m²
Davon 2 Grundstücke über 2.000 m²
Ermittelt durch ablesen der Katasterblätter Stand 2003 für die Kanalsanierung.
Dabei sind im Gebiet eine Vielzahl von Gebäudeformen und Gestaltungsarten (das wird später ignoriert)
anzutreffen, einschließlich Bootshäuser und Unterstelldächer auf verschiedenen
Grundstücken.
Begründet in der überwiegenden (wo fängt überwiegend an?, kein Nachweis durch Statistik) Wochenendhausnutzung ist
eine eingeschossige (kein Nachweis durch Statistik), offene Bauweise vorhanden.
Negativ wirkt sich die nicht mehr vorhandene Zugänglichkeit einzelner Uferbereiche für die Öffentlichkeit aus. Ehemals bis zu
den Kanälen führende Straßen wurden in Wochenendgrundstücke umgewandelt.
Warum wurde hier bis heute nichts unternommen, denn das ist illegal!
Aufgrund der vorherrschenden Nutzungsstruktur ist zurzeit nur ein verhältnismäßig geringer Anteil der Grundstücke versiegelt
(ca. 10-20 %).
Warum ist man dann nicht bei der Vorgabe der Baunutzungsverordnung für die GFZ 0,2 geblieben?
Die Grundstücksbasis von 400 m² ist falsch! Aufgrund der sich daraus ergebenen Teilungsmöglichkeit, könnten aus
61 größeren Grundstücken über 800 m² letztlich 137 Grundstücke werden mit den gleichen Bauvorgaben!
Bei einer Größe von 600 m², wie in 30er Jahren vorgegeben, wären bei 11 Grundstücken über 1.200 m² nur 24
Grundstücke möglich, wenn man diese teilen wollte.
Schon daraus lässt sich schlussfolgern, dass die Vorgaben im B-Plan am eigentlichen Ziel der Verhinderung der
Verdichtung des Gebietes völlig vorbei gehen.
2.5 Eigentumsverhältnisse Seite 6
Der größte Teil der Grundstücke sowie der Wasserflächen im Plangebiet sind im
Privateigentum.
Richtig, im Zeitraum der Erarbeitung waren viele Grundstücke noch nicht rückübertragen, gem. Übersicht aus 2003
gehören 18 Grundstücke
dem Land Berlin, der Finanzverwaltung, Erbengemeinschaften, dem Bundesamt f. Finanzen.
Das sah 1993 zum Beginn der Planung sicher noch ganz anders aus. Somit konnten viele Eigentümer sich um die
Diskussion zum B-Plan nicht beteiligen. Ein Pächter wird das kaum machen.
3.2 Aussagen des Flächennutzungsplans Seite 6/7
Nach den Aussagen des Flächennutzungsplans in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 23.10.98 (ABl. S. 4367), zuletzt geändert am
03.06.2003 (ABl. S. 2483), wird der Geltungsbereich als Wohnbaufläche W 4
(GFZ bis 0,4) mit landschaftlicher Prägung dargestellt.
Insbesondere bei den landschaftlich geprägten Wohnbauflächen des Typs W 4
ist wegen der strukturellen und ökologischen Verknüpfung mit den angrenzenden
Landschaftsräumen mit der baulichen Dichte besonders sorgsam umzugehen, um weiterhin einen das Siedlungsbild prägenden
Vegetationsbestand als Strukturmerkmal zu erhalten.
…ist hier eine geringe bauliche Dichte (vorrangig Wochenendhausnutzung) mit deutlich unterhalb der den Bauflächen
zugeordneten Obergrenzen (BauNVO) zu entwickeln.
Warum wurde dann das historisch angelegte Gesamtgebiet von Neu Venedig getrennt?
Rialtoring, Im Winkel, Lagunenweg und Fürstenwalder Allee gehören nicht mehr laut Bauamt und Planung zu Neu
Venedig.
Gerade der Rialtoring hat ebenso eine Insellage (3 Inseln), wie der Innenbereich bzw. das Gebiet des B-Planes.
3.3 Aussagen des Landschaftsprogramms Seite 7
Zunächst ist herauszustellen, dass das Siedlungsgebiet von „Neu-Venedig“
schon von seiner Konzeption her als Erholungsgebiet geplant und zu diesem Zweck planmäßig erschlossen und parzelliert
wurde. Falsch, siehe o.g. Anzeigen!
Seite 9
Für das Gebiet „Neu-Venedig“ wurde am 12. August 1993 vom Büro für Landschaftsentwicklung ”Planen & Bauen” ein
Gutachten zu den Zielen des Landschaftsplans „Müggelspree“, erstellt mit der Priorität, für diesen landschaftlich sensiblen
Raum die Ansprüche der öffentlichen und privaten Naherholung mit dem Natur- und Umweltschutz in Einklang zu bringen.
Unter dem Aspekt der Naherholung für diese naturgeprägten Räume werden Aussagen zur Öffnung sowie Steigerung der
Attraktivität für die Öffentlichkeit zur Naherholung unter Verzicht auf eine weitere bauliche Verdichtung und zum
Umwelt- und Naturschutz gemacht.
Wurde den Anliegern nie bekannt gemacht!
2. Intention des Plans Seite 9
Das Gebiet hat in seinen Freiraumbereichen Ausgleichsfunktionen für den Ballungskern der Gesamtstadt zu erfüllen und stellt
gleichzeitig eine wichtige Grünverbindung zum umgebenden Landschaftsraum dar.
… die unkoordiniert zu nicht erwünschten Einschränkungen und hohen Infrastrukturkosten führen könnten.
Das ist wie vieles im B-Plan eine pure Behauptung ohne ordentlichen Nachweis!
Die Anlieger wünschen z.B. keine befestigten Straßen, wegen Fahrgeschwindigkeit der PKW’s.
Die Anlieger des B-Plangebietes nutzen, wie im Rialtoring auch:
1. eigene Brunnen
2.
eigene Abwassergrube
3.
Stromanschluss ist vorhanden
4.
Telefonanschlüsse sind vorhanden
5.
Teilweise liegt Gas
Wenn unkoordiniert gebaut wird, dann im Rialtoring!
3. Wesentlicher Planinhalt Seite 10
3.1 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Wochenendhausgebiet”
Ungleichbehandlung durch:
1. Teilung von Neu Venedig
2. Gegenüber dem Gebiet Grenzweg bis Dorf Rahnsdorf, nach FNP Grünland!
3.2 Grünfläche mit der Zweckbestimmung ”Private Dauerkleingärten”
Die Kleingärten sind nicht privat!!!
3.5 Kennzeichnung von Flächen (überschwemmungsgefährdeter
Bereich) Seite 11
In Ermangelung einer Rechtsverordnung als „Überschwemmungsgebiet“ gemäß § 63 BWG ist die nachrichtliche Übernahme in
den Bebauungsplan nicht möglich. Andererseits scheidet auch eine Festsetzung einzelner Flächen gem. § 9 Abs. 1
Nr. 16 BauGB bspw. als Hochwasserschutzanlagen aus resp. es besteht hierfür kein Erfordernis, da mit geringeren Mitteln
ebenso Vorsorge auf den einzelnen Baugrundstücken getroffen werden kann.
Mit der Kennzeichnung als „überschwemmungsgefährdeter Bereich“ wird der Hinweispflicht in Bebauungsplänen hier in Hinblick
auf mögliche wiederkehrende Überschwemmungen in geeigneter Weise nachgekommen. In Verbindung mit anderen
Festsetzungen werden Möglichkeiten eröffnet, u.a. durch bauliche Maßnahmen den Schutz von Privateigentum zu
gewährleisten.
Welche anderen Festsetzungen?
Welche Möglichkeiten werden eröffnet?
4. Begründung und Abwägung der einzelnen Festsetzungen Seite 11
4.1 Entwicklungsfähigkeit aus den Planungsgrundlagen FNP

Künftig werden die Flächen von „Neu-Venedig“ als Bauflächen W 4, GFZ bis 0,4 mit landschaftlicher Prägung dargestellt.

Mit der Festsetzung des Plangebietes als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wochenendhaugebiet“ und den im
Bebauungsplan ausgewiesenen Festlegungen zur Überbaubarkeit der Grundstücke, der Bauhöhenbeschränkung, der
Mindestgrundstücksgröße sowie der Freihaltung der Uferbereiche von Bebauung wird den Aussagen des FNP Rechnung ?
getragen; eine bauliche Verdichtung wird weitestgehend ausgeschlossen, der Darstellung als Fläche mit landschaftlicher
Prägung entsprochen und zugleich Erholungsflächen und Landschaftsräume gesichert.
Landschaftsprogramm Seite 12
Mit der Ausweisung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ”Wochenendhausgebiet”, den Festsetzungen der maximalen
Grundfläche für bauliche Anlagen von 60,0 m² mit zusätzlich 15 m² nicht überdachter Terrasse, der maximalen Firsthöhe
der Gebäude von 3,5 m sowie der Größe der Grundstücke mit einem Mindestmaß von 400 m², den Regelungen zur
Freihaltung der Vorgarten- und Uferbereiche von baulichen Anlagen wird den Forderungen aus dem Landschaftsprogramm
umfassend Rechnung getragen.
Die Grundstücke im B-Plangebiet haben eine durchschnittliche Fläche von 684 m², die vorgegebenen 400 m² sind ca.
59% von 684 m². Die o.g. Vorgaben sind eine massive Einschränkung ins private Eigentum!!!
Mit einer GFZ von 0,2 würden viele Eigentümer mit größerem Grundstück nicht zur Überlegung kommen, ihre
Grundstücke zu teilen. Ebenso gibt es Überlegungen Quadratmeter vom Nachbarn zu kaufen, um über 800 m² zu
kommen und eine Teilung durchführen zu können. Damit wird noch einmal die Festlegung als nicht zielführend
dargestellt.
4.2 Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange Seite 12
4.2.1 Frühzeitige Bürgerbeteiligung
Zum Bebauungsplanverfahren XVI-21 wurde in der Zeit vom 06. April bis einschließlich 05. Mai 1994 im Stadtplanungsamt
Köpenick, Grünstraße 4, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
…Es informierten sich ca. 25-30 Personen über die Planungsabsichten und es wurden 9 schriftliche Stellungnahmen
abgegeben.
Die Äußerungen lassen sich zu folgenden Schwerpunkten zusammenfassen:
(1) Ansprüche an die künftige Nutzung und Bebauung der Grundstücke
· Wohnnutzung sollte ermöglicht werden,
· Ausweisung ”Reines Wohngebiet” wird gewünscht,
· keine Beschränkung der Haushöhe, weil die Baumöglichkeiten damit eingeschränkt werden,
· Festsetzung von Grundstücksmindestgrößen in Abhängigkeit vom Bestand,
· Grundstücksgrößen zur max. Ausnutzung von Grundflächen mit 60 m² bei Haushöhen von 3,5 m sind unverhältnismäßig,
· keine Zersiedlung mit verschiedenen Kleinsthäusern; Verhinderung weiterer Zersiedlung,
· Herstellung planerische Einheit zu Bebauung am Rialtoring
· Flächen für Sport und gewerbliche Nutzung sollen vorgesehen werden,
· Sporthafen mit Restaurant wird gewünscht.
(2) Aspekte der Ökologie und der Umwelt
· Versiegelungen weitestgehend verhindern, um eine dezentrale Regenwasserversickerung zu gewährleisten,
· keine zentrale Abwasserentsorgung erforderlich,
· mittelfristig an öffentliche Schmutzwasserkanalisation anschließen,
· Festsetzung von Mindestabständen der Bebauung zur Uferlinie,
· das gesamte Gebiet ist hochwassergefährdet,
· Erkenntnisse über Altlasten liegen nicht vor,
· Luftreinhaltung ist durch textliche Festsetzungen zu sichern,
· Forderung nach einer öffentlichen Durchwegung,
· verschiedene Wegeparzellen sind zu überprüfen, da sie z. Zt. nicht als Wege genutzt werden können und dadurch
nicht sämtliche Wasserwege für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
BLAU – das sind mit Sicherheit keine Forderungen von Anliegern aus dem B-Plangebiet!
· Herstellung planerische Einheit zu Bebauung am Rialtoring
Von 100 Anliegern waren zum Zeitpunkt der B-Plan-Erarbeitung ca. 20 Anlieger Dauerbewohner, Quelle
Vereinsvorsitzender GdW Herr Wittkowski und im Lagunenweg von 41 Anliegern waren 2 Dauerbewohner,
Quelle Herr Jaretzke.
Es zieht sich wie ein roter Faden durch die B-Plan-Begründung, dass immer Behauptungen gemacht werden, ohne
eine konkrete Nachweisführung von Zahlen.
Stellungnahme des Bezirksamtes: Zu (1)
Entsprechend der vorherrschenden Bauweise, angepasst an die örtlichen Verhältnisse, sollen Einzelhäuser festgesetzt
werden, die eine Grundfläche von 60 m² nicht überschreiten. Eine Festsetzung der Grundfläche von baulichen Anlagen ist
wegen der unterschiedlichen Größe der Grundstücke erforderlich, da die Angabe einer GRZ / GFZ bei großen Grundstücken
Gebäude mit großer Grundfläche ermöglichen würde, die nicht der besonderen Eigenart des Gebietes entsprechen.
Mit der Festsetzung von Grundstücksmindestgrößen soll erreicht werden, dass die Bebauungsdichte nicht zu hoch
wird und sich dadurch der Gebietscharakter in Folge der Nachverdichtung wandelt.
Falsch – siehe Nachweis auf Seite 3 der Kritik
vorherrschenden Bauweise – Definition?
besonderen Eigenart des Gebietes – Definition?
Seite 14
Eine planerische Einheit zur Bebauung am Rialtoring kann nicht hergestellt werden, da für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVI-21 andere städtebauliche Voraussetzungen vorliegen, als für das Gebiet am Rialtoring. Zum
Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens XVI-21 wurden die vorhandenen Gebäude am Rialtoring im Gegensatz
zu der kleinteiligen, eingeschossigen Wochenendhausbebauung im Bebauungsplanbereich XVI-21 bereits überwiegend zum
Dauerwohnen genutzt. Aus diesem Grunde kann auch für den Bereich des Rialtorings kein Bebauungsplan mit der planerischen
Zielstellung „Wochenendhausgebiet” festgesetzt werden (Urteil des OVG RhPf vom 22.08.85 – 1A 62/84-, BRS 44 Nr. 46: ein B-
Plan über ein Wochenendhausgebiet ist wegen Verstoß gegen § 10 BauNVO ungültig, in dem die bereits vorhandenen
Wohnbauten überwiegend zum Dauerwohnen genutzt werden).
Von 100 Anliegern waren zum Zeitpunkt der B-Plan-Erarbeitung ca. 20 Anlieger Dauerbewohner, Quelle
Vereinsvorsitzender GdW Herr Wittkowski und im Lagunenweg von 41 Anliegern waren 2 Dauerbewohner,
Quelle Herr Jaretzke.
Ein gewerblich genutzter Sporthafen innerhalb eines Wochenendhausgebietes entspricht auch nicht der Eigenart dieses
Gebietes und kann von daher auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Da Wochenendhausgebiete der Erholung
dienen, ist die Störanfälligkeit dieser Gebiete denen eines reinen Wohngebietes gleichgestellt und begründet in der
Folge eine besondere Schutzbedürftigkeit. Des Weiteren besteht für die Ausweisung von Versorgungseinrichtungen
innerhalb des Plangebietes auch keine Notwendigkeit, da sich in der Umgebung, so z. B. an der Mündung des Kanals
IV zur Müggelspree derartige Nutzungen etabliert sind. Hingegen wird die Anlage eines Hafens (zukünftig, wie auch im
Bestand) von den bauplanerischen Festsetzungen aufgrund der eigengesetzlich anzuwendenden Regelungen des
Wasserrechts nicht berührt. Daran ändert sich auch nichts, auch wenn die wasserbaulichen Anlagen in den Kartengrundlagen
nicht eingetragen sind, oder als solche nicht gleichartig zu den Gewässerläufen dargestellt werden.
Falsch, der Kanal IV liegt nachweislich zwischen Kanal VI und III!
Seite 15
Das Plangebiet wird als Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei
denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (überschwemmungsgefährdeter
Bereich), gekennzeichnet.
Was, welche, keine Hinweise auf konkrete Maßnahmen!
Der Mindestabstand von baulichen Anlagen zu den bestehenden Gewässern soll weitestgehend 10,0 m betragen; hingegen
bleibt die Errichtung von Anlagen in und an Gewässern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften hiervon unberührt.
Damit soll durchgängig ein Bereich entlang der Kanäle von Bebauung freigehalten werden, der als Schutzbereich in Hinblick auf
mögliche, wiederkehrende Überschwemmungen dient.
Dieser Abschnitt ist doch der reine Widerspruch! Was sind besondere Rechtsvorschriften?
Bei der Überprüfung der ehemaligen Wegeparzellen wurde jedoch festgestellt, dass die ehemals bis zu den Kanälen
führenden Straßen in Wochenendgrundstücken enden und damit der Öffentlichkeit nicht ohne erhebliche Eingriffe in
private Belange und nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten für die Freimachung der in Rede stehenden
Grundstücksteile sowie der Errichtung von Brückenbauwerken zugänglich gemacht werden können.
Völliger Quatsch!
Die Anlieger werden aufgefordert ihre Zäune zurückzusetzen und die Bepflanzung zu beseitigen.
Warum sollen und müssen Brücken gebaut werden?
Hier kommen bis auf die Aufforderungsschreiben mit der Beilegung der Gebiets-Zeichnungen keine Kosten auf das
Amt zu.
4.2.2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
In der Zeit vom 14. Dezember 1995 bis 25. Januar 1996 wurde gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan XVI-21 eine Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange durchgeführt.
Von 4 Stellen und Behörden wurden schriftliche Anregungen und Hinweise
geäußert:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Abt. II
(Schreiben vom 25.01.96)
(8) Seite 17
Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sind im Geltungsbereich nicht bekannt und sollten nur festgesetzt
werden, wenn die Nutzung realisierbar ist.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Abt. II beweist hier absolute Unkenntnis vom
Geltungsbereich, denn es gibt eine Kleingartensiedlung!
(9)
Da der Geltungsbereich im Wasserschutzgebiet Friedrichshagen in der Schutzzone III liegt, wird auf die Flächenversiegelung,
die so gering wie möglich zu halten ist sowie auf einen vordringlichen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation
hingewiesen. Da die Kanäle Gewässer 2. Ordnung sind, ist mindestens ein 5,0 m breiter landseitiger Uferschutzstreifen
vorzusehen und von baulichen Anlagen (mit Ausnahme von kleinen Bootshäfen) freizuhalten. Es wird vorgeschlagen,
Neueinrichtungen von Bootshäusern und Unterstelldächern auszuschließen.
Das ist ein absurder Vorschlag für das Gebiet!
(10)
Empfohlen wird die Festsetzung als ”Hochwasserüberschwemmungsgebiet”.
Eine Forderung ohne jegliche Begründung!
4.2.3 Öffentliche Auslegung
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 AGBauGB wurde in der Zeit vom 07.Februar bis
10. März 2000 der Bebauungsplanentwurf XVI-21 mit der Begründung vom 05. Januar 2000
in den Räumen des Stadtplanungsamtes, Grünauer Straße 210-216 in Berlin-Köpenick,
öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer wurden vorher ortsüblich bekannt gegeben.
Es beteiligten sich ca. 60 Personen, insgesamt gingen 8 schriftliche Stellungnahmen von
Bürgern ein. Ein Träger öffentlicher Belange äußerte sich im Rahmen der öffentlichen
Auslegung.
Es wurden durch die Bürger Anregungen zu folgenden Punkten vorgebracht:
(1) Dauerkleingärten
· Kein Dauerwohnrecht für private Dauerkleingärten festschreiben.
· Der Begriff ”private Dauerkleingärten” ist zu überprüfen, da er privates Eigentum impliziert;
KGA befindet sich jedoch auf kommunalen Land.
· Gegen die Festsetzung der Grundfläche für Kleingartenlauben.
(2) Grundstücke
· Größe: Die Mindestgröße solle sich auf die landseitig vorhandene Fläche beziehen
(textliche Festsetzung Nr. 3).
· Vorhandene Grundstücksgrößen sind teilweise bis zu 1000 m², für größere Grundstücke
wird eine höhere Überbauung gefordert.
(3) Bebauung (Wochenendhausgebiet)
· Festschreibung als Wochenendhausgebiet und damit Erhalt des unverwechselbaren
Charakters des Gebietes.
· Die zulässige Größe der Bebauung von 60 m² geht zu Lasten der Mehrheit der Anlieger.
· Durch die Höhenbeschränkung von 3,5 m sind gebietstypische Spitzdächer ausgeschlossen.
· Die Zulässigkeit von Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO und die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen
gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO soll eingeschränkt werden.
· Im Rialtoring und im Lagunenweg sind mehrgeschossige Wohnungsbauten genehmigt worden.
· Der bauliche Abstand von 10,0 m bis zur Uferkante ist nicht nachvollziehbar; die Wassergrundstücke sind so nicht nutzbar.
· Gegen die Unzulässigkeit der Errichtung von Bootseinfahrten, Bootsschuppen oder Unterständen, da sie eine
Vernachlässigung der vorhandenen Situation bedeutet.
· Nichtbebaubarkeit der Ufer wird begrüßt.
· Für die vorhandene Bebauung wird Bestandsschutz gefordert.
· Die vorherrschende Nutzungsform Wohnen wird nicht berücksichtigt, Wertverlust wird gesehen.
· Gegen Ausweisung als Wochenendhausgebiet, da dadurch Schädigung einer Großzahl
von Bürgern, die seit mehreren Jahrzehnten in eingeschossigen Wohnhausbebauungen mit ausgebauten Dachgeschossen
wohnen.
· In den Straßen sind teilweise Gasleitungen verlegt worden.
(4) Erholungsgebiet
· Die herausragende Qualität als Erholungsgebiet wird bezweifelt; es sind dort weniger Besucher, lediglich die Anlieger zu
finden.
· Keine Zugänglichkeit der Uferzonen für Besucher von Land und vom Wasser.
· Uferwege sollen eingerichtet werden.
· Die Art der Bepflanzung ist vorzugeben.
(5) Kanäle
· Morastiger Untergrund der Kanäle, Fall von Blättern und Ästen lässt Wasseroberfläche nach oben steigen.
· Ausbaggerung der Kanäle erforderlich, zunehmende Verschlickung und Versumpfung macht Wasserläufe unbefahrbar.
· Es sind zu viele Motorboote unterwegs.
· Für die Boote wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung verlangt.
(6) Hochwasser
· Der Ablehnungsgrund für Wohnen im Hochwassergebiet muss exakt begründet werden; kein Nachweis der
Hochwassergefahr.
· Nicht Hochwasser sondern anhaltendes Niedrigwasser seit Beginn der 90er Jahre durch die Stilllegung des DDR-
Braunkohletagebaus ist das Problem.
· Wenn Hochwassergefahr in Neu-Venedig, warum Neueinrichtungen von Wohnhäusern im Rialtoring und Lagunenweg?
BLAU – das sind mit Sicherheit keine Forderungen von Anliegern aus dem B-Plangebiet!
Stellungnahme des Bezirksamtes:
Zu (3) Bebauung (Wochenendhausgebiet) Seite 22
Nachweislich wurden zu keiner Zeit Wohnhäuser im Geltungsbereich genehmigt, da sie gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht
zulässig sind.
Das stimmt nicht. Das Bauamt kann nicht den Nachweis führen.
Häuser mit Spitzdächern gehören nachweislich nicht zum typischen Erscheinungsbild dieses Gebietes.
Auch das ist falsch, es gibt für den Finkenweg, Bachstelzenweg, Rotkehlchenweg, Lerchenweg, Elsterweg und
Schwanenweg einen Nachweis, aber keinen vom Bezirksamt.
Zu (6) Hochwasser Seite 25
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens XVI-21 wurden die vorhandenen Gebäude am Rialtoring und
Lagunenweg im Gegensatz zu der kleinteiligen, eingeschossigen Wochenendhausbebauung im Bebauungsplanbereich XVI-21
bereits überwiegend zum Dauerwohnen genutzt.
Es wiederholen sich immer wieder die geleichen falschen Argumentationen!
4.2.4 Erneute öffentliche Auslegung
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 AGBauGB wurde in der Zeit vom 06.Januar bis
05. Februar 2003 der Bebauungsplanentwurf XVI-21 mit der Begründung und dem
Flurstücksverzeichnis im Fachbereich Stadtplanung erneut öffentlich ausgelegt.
Ort und Dauer wurden vorher ortsüblich bekannt gegeben.
Es informierten sich ca. 20 Personen über die Planung, 2 Bürger und 1 Träger
öffentlicher Belange äußerten Hinweise und Anregungen im Rahmen der
öffentlichen Auslegung.
Bürger (Schreiben vom 03.02.2003)
Durch anwaltliche Vertretung wendet ein Grundstücksgläubiger ein, dass die beabsichtigte Festsetzung eine erhebliche
Beeinträchtigung des Verkehrswertes begründe und führt im Einzelnen hierzu aus:
Die Festsetzung der überwiegenden Teile des Plangebietes als Wochenendhausgebiet stehe im Widerspruch zur derzeitigen
Nutzung, insbesondere im Bereich Lerchen- und Erlenweg, denn es gäbe zahlreiche Grundstücke auf denen feste Häuser
errichtet seien, die dauerhaft einer Wohnnutzung dienten. Als Beleg hierfür werden die Grundstücke: Lerchenweg
533 sowie 528, 525, 522, 515 und 518 benannt.
Ebenso stehe das vorgesehene Maß der baul. Nutzung in Anbetracht der Größe der Grundstücke im Widerspruch zum FNP, da
sich bei einer solchen Annahme nur eine GRZ von 0,075 ggü. einer Baufläche W 4 mit einer GFZ bis 0,4 erzielen lasse.
Auch sei die Festlegung einer Firsthöhe mit 3,5 m nicht nachvollziehbar. Nicht zuletzt würden sich weder aus der
Erschließungssituation, noch aus der potenziellen Hochwassergefährdung hinreichende Bestimmungsgründe ableiten
lassen, die eine Beschränkung der Nutzung der Grundstücke zu rechtfertigen vermögen.
Es gibt keinen Erlenweg! Aber einen Elsterweg!
Stellungnahme des Bezirksamtes:
Eine Durchsicht der Bauakten hat ergeben, dass im Geltungsbereich des Plangebietes keine Gebäude zu Wohnzwecken, d. h.
zum ständigen Aufenthalt zugelassen worden sind. Diese generelle Feststellung schließt im Einzelfall nicht aus, dass
unter Inkaufnahme von Unbequemlichkeiten oder gar Abstrichen an heutigen Wohnstandards einzelne Gebäude für
längere Perioden genutzt werden (können).
Das ist eine arrogante Feststellung. Die Häuser haben mit Sicherheit einen besseren Standard als viele Wohnungen in
der Stadt. Das kann man nur behaupten, wenn man eine Besichtigung durchgeführt hat.
Aber hier hat das Bauamt die Bearbeitungsweise konkret beschrieben, immer nach Aktenlage.
Trotz mehrfacher Auslage des B-Planes wurden keine Bürgerbelange berücksichtigt.
Die Argumente seitens des Bauamtes wiederholen sich ständig und finden sich in der Begründung des B-Planes 4-5
fach wieder.
Seite 28
Häuser mit Spitzdächern gehören nachweislich nicht zum typischen
Erscheinungsbild dieses Gebietes.
Das ist nachweislich falsch, hier liegt eine Erhebung vor, die durch Anlieger ermittelt im Jahr 2011 wurde.
Zusammenfassung: – Das B-Plan Gebiet wurde unkorrekt beschrieben, es liegt eben nicht mehr an der Müggelspree. – Die tatsächlichen Voraussetzungen im B-Plan Gebiet wurden nicht umfassend berücksichtigt:
1. Grundstücksgrößen
2. Grundstücksbebauung
3. Grundstücksnutzung
4. Eigentumsverhältnisse
5. Geschichte der Anlage von Neu Venedig – Fast alle sog. Begründungen seitens des Bauamtes sind nicht konkret unterlegt mit genauen statistischen
Angaben zu und über die Grundstücke. – Aufgrund der zugelassenen Bebauung im abgespaltenen Gebiet von Neu Venedig (Rialtoring, Im Winkel,
Lagunenweg und Fürstenwalder Allee) und ab Grenzweg bis zum Fischerdorf Rahnsdorf wird das B-Plan
Gebiet unverhältnismäßig schlechter gestellt, obwohl die anderen Gebiete im überwiegenden Teil, die
gleichen Bedingungen haben, wie das B-Plan Gebiet. – Die Begründung der besonderen Verantwortung für das Gebiet hinsichtlich der Verhinderung der möglichen
Verdichtung durch eine unkoordinierte Bebauung ist blanker Hohn. Siehe Nachweis der Teilungsmöglichkeit
bei einer Grundstücksgröße von 400 m² gegen über Grundstücksgrößen von 600 m². – Auch mit einer Bebauungsmöglichkeit von GFZ = 0,2 würden viele aktuelle Probleme erledigt sein und würde
einer Teilung von Grundstück entgegenwirken. – Dauerwohnrecht nicht zu erlauben ist realitätsfremd. Anlieger, die mehr als 6 Monate die Grundstücke nutzen
und im Winter auch noch nach dem Rechten sehen, sind automatisch Dauernutzer (365/2+1Tag). – Hinweise von der Bauaufsicht, wenn man einen anderen Hauptwohnsitz hat, interessiert es keinen, ob man
das ganze Jahr in Neu Venedig sich aufhält. Das ist ebenfalls absurd!
Mehr als ein Drittel der Anlieger im B-Plan Gebiet sind Dauerbewohner. – Die Bauaufsicht hat trotz Kenntnis der abweichenden Bebauung und Unregelmäßigkeiten in Neu Venedig und der Hervorhebung der besonderen Verantwortung für das Plangebiet über Jahre keine Kontrollen durchgeführt. Ebenso hat das Bauamt während der Erarbeitung des B-Planes zwischen 1993-2004 viele
Bauten zugelassen.
Das Bauamt braucht nur auf Basis der gemachten Geltendmachung der Mangel an Abwägung mit 2 Festlegungen den
B-Plan korrigieren:
1. GFZ = 0,2
2. Dauerwohnrecht gestatten
Nachfolgende Behauptungen stehen ohne eine verantwortungsvolle Nachweisführung und gelten wenn, für das gesamte Neu Venedig:
-landschaftlich sensiblen Raum
-unter Wahrung der Eigenart des Gebietes
nachhaltige städtebauliche Entwicklung des Gebietes zu gewährleisten
-Sicherung des hochwertigen landschafts-räumlichen Charakters
-Wegen der übergeordneten Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnutzung landschaftsräumliches Potenzial über eine herausragende Wertigkeit für Freiraumfunktionen
-Charakteristik dieses Bereiches
-besonderen Eigenart dieses Gebietes unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten
-Das Gebiet hat in seinen Freiraumbereichen Ausgleichsfunktionen für den Ballungskern der Gesamtstadt zu erfüllen und stellt
gleichzeitig eine wichtige Grünverbindung zum umgebenden Landschaftsraum dar.

Kommentar von René

Nur in Kürze:

  • Im Bebauungsplan ist keine GRZ festgesetzt, sondern fixe Qudratmeterangaben. Daraus lässt sich die maximal mögliche GRZ auch ermitteln, aber wozu? Sie spielt keine Rolle.
  • Dauerwohnen: Melderecht und Baurecht sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Unter der Prämisse, dass alle korrekt gemeldet sind, würde eine Abfrage im Zweifel nur illegale Dauerwohner („Einzelfälle”) entdecken. Aber nicht die These belegen oder widerlegen.
  • Verwertungsdruck sind nicht nur Gründstücksteilungen, sondern auch Bauanträge.
  • Reklame 1930: Ich muss gestehen, ich kenne mich mit dem historischen Recht der Weimarer Republik nicht so gut aus. Mich würde es aber sehr stark wundern, dass die Definition der baurechtlichen Nutzung an den Verkaufspreis festgemacht wurde. Aus der Reklame kann ich das jedenfalls nicht entnehmen.
  • SenStadtUm: Es machen immer wieder Menschen Fehler! Da dieses Areal keine gesamtstädtische Bedeutung hat (dann würde der Senat sich um den Bebauungsplan kümmern), musst der Senat nicht jedes Detail kennen.

Kommentar von Landgraf

Hallo Herr Pönitz,
langsam machen Sie mich sprachlos.

  1. Weil ich darüber sehr erstaunt bin, wie die Vertreter von verschiedenen Parteien, wie Piraten, SPD oder auch CDU vehement sich für das BA einsetzen, statt einmal die Belange der Anlieger wirklich komplett anzuhören und versuchen diese zu verstehen. Sie können glatt im Bauamt anfangen. Schon bei der Übersicht zu den Auslegungen der B-Planung habe ich Sie aufmerksam gemacht, dass es nicht einen Bürgerhinweis gab, der berücksichtigt wurde. Und Sie machen hier wirklich an dieser Stelle weiter.
  2. Langsam sollte sich bei Ihnen auch Sachkenntnis zur Bebauung einstellen. Die Frage GRZ gibt es immer, auch wenn das Bauamt eine konkrete qm-Zahl vorgibt, gibt es die 50% Überbauungsmöglichkeit. Nur in Köpenick ist diese wieder schwammig ausgeführt. Im B-Plan XVI-21 steht konkret 60 qm + 15 qm befestigte Terrasse (nicht überdacht) oder eine offen Laube. Schon das ist ein Widerspruch. Wenn schon die Versieglung durch eine Terrasse erfolgt, warum kann diese nicht überdacht sein, da die offene Laube auch ein Dach hat.

Bei der Variante mit Terrasse wäre die Überbauungsmöglichkeit 37,5 qm und bei der Variante mit der offenen Laube 30 qm. Sie können das gut nachvollziehen bei dieser Quelle Diese Quelle können Sie gern dem Bauamt Köpenick empfehlen.

Außerdem gibt es total unterschiedliche Auffassung für Stellplätze und Terrassen die wasserdurchlässig sind. Bei den Stellplätzen hat sich das Bauamt wirklich bei der Beschreibung Mühe gegeben. Setzt man das genau anders um, wie die Vorgabe es verbietet, wird trotzdem reklamiert.
Auch dieses Thema gehört zum Thema GRZ!

Die Frage der Dauerbewohner bzw. Ihre Anmerkung kann ich nicht verstehen. Entweder läßt man Dauerbewohner zu, weil man das nicht kontrollieren kann oder Mitarbeiter des Bauamtes hinter vorgehaltener Hand den Tipp geben, melden Sie sich doch einfach woanders offiziell an. Wenn ich Dauerwohnrecht wirklich verhindern möchte, dann spreche ich als Amt mit der Meldestelle und bin informiert, ob und seit wann ein Anliegr in NV wohnt. Aber dieser Pkt. ist eben grundsätzlich fraglich, weil nicht kontrollierbar.Ihre 3. Anmerkung, was soll diese? Auch hier habe ich immer gesagt, dass Bauamt hätte seit 1993 doch klar die Grundstücke mit Bauanträgen und Teilungsanträgen pro Jahr bis 2004 nachweisen müssen, um diese Behauptung zu beweisen. hat es aber nicht, daher nur hergeholtes BLA, BLA, BLA seitens der Begründung.

Zur Reklame: Dort steht doch eindeutig:
Parzellen mit Dauerbewohnberechtigung qm 3,50;4.50; 7 RM Wochenendhausparzellen qm 3,25 u. 3,50 RM
Außerdem ist angemerkt Größe der Parzellen von 600 qm an!
Gelände der Reichshauptstadt Verwaltungsbezirk Köpenick
Meine Anmerkung bezog sich darauf, dass das Gebiet von Neu Venedig schon immer eine Mischnutzung hatte, die sich nicht nach der Lage gliederte, sondern nach dem Anschaffungspreis des Grundstückes oder wie dort geschrieben Parzelle!

Menschen machen Fehler, „Gott sei dank”, der Bürger auch. Der Unterschied ist der, dass eine Behörde diese „Fehler” rechtlich heilen kann und der Bürger wird bestraft. außerdem wir immer auf einen weiteren Spruch verwiesen „Es gibt kein Recht im Unrecht”!
Aber es gibt auch einen Gleichbehandlungsgrundsatz und dieser ist in Köpenick in Vergessenheit geraten. Ich bin der Meinung, dass ich Ihnen eine Reihe von Beispielen erzählt habe, wie unterschiedlich das Bauamt und das Rechtsamt in Köpenick vorgeht. Es wäre schön, wenn wirklich der Punkt kommt, wo die Abgeordneten, die vom Bürger gewählt werden sich für die Bewohner, Ihre Wähler einsetzen. Damit will ich Sie nicht auffordern, alles Blind zu glauben was ein Bürger sagt aber aktuell habe ich den Eindruck, dass man als Bürger sauber mit Fakten und Zahlen argumentieren kann, es spielt keine Rolle. Schade! Es ist einfach entmutigend. Am Sonntag findet übrigens der Polit. Frühschoppen der SPD im Ratskeller statt. Vielleicht treffen wir uns dort?
Ich will Sie nicht gegen uns aufbringen, möchte Sie aber für unser Anliegen gewinnen und überzeugen. Das ist schwer über diesen Weg zu machen, da muss man eigentlich an einem Tisch sitzen und die Papiere konkret durchgehen.

Kommentar von René

Ich setze mich nicht für die Belange des Bezirksamtes ein, sondern für den Bezirk. Und genau deshalb kann ich eben die Regelungen nachvollziehen, die in diesem Bebauungsplan festgesetzt sind. Und ich behaupte einfach mal frech, dass ich mir die Belange der Anlieger (im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten – das waren ja gut an die 100 Dokumente) sehr umfassend beschäftigt habe – sonst wäre so ein Artikel wie dieser nicht möglich. Nur bin ich eben zu anderem Ergebnissen gekommen wie sie.

Zu den Grundfächenzahlen (GRZ) zitiere ich aus §16 BauNVO

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,

Diese beiden Optionen sind ODER-verknüpft. In dem Fall wurde die zweite Option festgesetzt. Folglich spielt die GRZ keine Rolle.

Zu den Dauerwohnern habe ich oben bereits alles geschrieben. Sicherlich kann man sich durch Meldevergehen aus dem Radar der Meldebehörden entziehen, aber das ändert einerseits nichts am rechtlichen Status und wie man im letzten Jahr gesehen hat, fallen auch Meldevergehen von Bundestagsabgeordneten irgendwann auf.

Zur Reklame: Ja, das lese ich auch. Es gibt Parzellen mit und ohne Dauerbewohnberechtigung. Was ich nicht drauslese, dass durch einen Aufpreis aus eine Wochenendhausparzellen eine Dauerwohnparzelle wird.

Kommentar von Landgraf

Hallo Herr Pönitz,
eines ist wirklich positiv festzustellen, dass Sie sich mit der Problematik auseinandersetzen.
Trotzdem bin ich der Auffassung, dass Sie bestimmte falsche Herangehensweisen, die schon bei der Erarbeitung des B-Planes getätigt wurden, nicht sehen wollen oder wirklich nicht sehen. Diese Herangehensweise die zum B-Plan geführt hat und die dortigen Anlieger nachhaltig einfach benachteiligt, auch innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten für Wochenendhausgebiete. Die Begründung des B-Planes ist einfach falsch, das für dass eigentliche B-Plan Gebiet und gegenüber dem Außenring von Neu Venedig, eigentlich bis zum Fischerdorf Rahnsdorf. Diese von mir gemachte Behauptung kann ich Ihnen konkret durch Statistiken beweisen und an der eigenen Handlungsweise des BA. Das BA selber hat im Zeitraum der B-Plan-Erarbeitung ständig Abweichungen zugelassen. In der Summe sind das keine Einzelfälle. Daher hat der Bezirksbürgermeister sicher den Gedanken in 2012 geäußert, wenn die Anlieger (Mitglieder des ansässigen Vereins) dem BA helfen einen Wasserverband zugründen, kommt das BA bei der Bebauung entgegen. Die Offerte liegt mehrfach schriftlich vor. das bedeutet doch klar, dass man selber eine Korrektur für möglich und durchaus notwendig erachtet. Auch diesen Aspekt habe ich Ihnen von Beginn unserer Diskussion mitgeteilt. Aber nun schwingen Sie sich zum größten Verteidiger des B-Planes auf. Alle Achtung. Erlaube Sie mir noch einen Hinweis: Sie sollten nicht den Bezirk verteidigen oder dessen Belange, sondern die der Bürger. Gesetzliche Festlegung kann man auch ändern. Alle Gesetze sollten nach einer gewissen Zeit auf den Prüfstand, auch B-Pläne. Bei meinem letzten Eintrag habe ich vorgeschlagen, dass Sie sich mit einigen Betroffen einmal direkt treffen sollten, dazu würde ich Ihnen auch noch einmal die konkreten Statistiken auf den Tisch legen. Außerdem können Sie einmal in Augenschein nehmen, was ich mit den Abweichungen vom B-Plan meine. Ich stelle die Diskussion von meiner Seite nun ein, weil die in dieser Form nichts bringt, nicht für die Betroffenen und in der Sache. Nehmen Sie meinen Vorschlag an, dann wäre das super, ansonsten wäre es mir recht, wenn Sie den Block löschen.

Kommentar von Neuvenediger

Sehr geehrter Herr Pönitz,

mit großem Interesse habe ich hier Ihren Beitrag gelesen, der ja nur so voll Fakten ist. Danke dafür.
Herr Landgraf windet sich jetzt wie ein Aal beim ertrinken, was ich auch nachvollziehen kann.
Hätte ich so viel Geld wissentlich und dumm in den Sand gesetzt, würde ich auch kämpfen.

Aber nicht auf Kosten meiner Nachbarn !!

Jedoch, wem das Wasser bis zum Hals steht, und Klimmzüge am Brotkasten macht, der verliert sich schnell…..

Zu „Ich habe Kenntnis von einem Fall, wo das Bezirksamt im Jahre 2011 einen Baustopp angeordnet hat. Erst mündlich. Dann schriftlich. Später wurde er für den unkritischen Teil aufgehoben. Dieser angeordnete Baustopp führte jedoch nicht dazu, dass der Bauherr die Arbeiten einstellte, umplante oder den rechtlichen Dissenz klärte. Im Gegenteil: in der Hoffnung, dass der B-Plan kippt oder gerichtlich außer Kraft gesetzt wird, wurde weiter gebaut. Nun ist die Anordnung zum Rückbau erlassen worden.”

http://openjur.de/u/758280.html

Herr Landgraf hat die Bauordnung verletzt, spielt jetzt jedoch den „Heiland” für andere betroffene Anwohner und Nachbarn, die nachweislich durch ihn denunziert wurden.

Für sich selbst will er über die Gründung eines Wasserverbandes den B-Plan kippen.

http://www.abendblatt-berlin.de/wp-content/uploads/pdf_archiv//2015/kw_17/Koepenick_vom_25.04.2015.pdf

Das wäre ja so, als wenn ich beim Autofahren eine Ordnungswidrigkeit begehe, und um mich Schadfrei zu halten, im nachhinein versuche, die StVo zu ändern.

Kommentar von René

Vielen Dank für die Kommentar!

Der geschilderte Fall ist ein anderer Fall und ich bitte von Spekulationen abzusehen. Ich nenne keine Namen. Auch ist aus gutem Grund der openjur-Link entsprechend anonymisiert.

Der Vergleich mit der StVO ist nicht ganz zutreffend. Auch wenn die StVO sich ändert: wenn zum Zeitpunkt der Tat dies eine Ordnungswidrigkeit ist, so bleibt es eine auch. So ist’s auch im Baurecht. Aber viel entscheidender ist die Frage des Rückbaus. Ändert sich das Baurecht, ist ein Rückbau dann nicht mehr nötig, weil ein Bauantrag dies lösen würde. Vergleichbar wäre es mit einem getunten Auto, was in Deutschland nicht zugelassen werden würde.

Kommentar von Landgraf

Lieber Anlieger aus Neu Venedig.
Ich gehe einmal davon aus, dass Sie nicht von der B-Planung betroffen sind und in nur einem solchen Fall kann man solche Sprüche machen. Sollten Sie aber selber betroffen sein, dann wundert mich diese Meinung sehr.

Wahrscheinlich habe ich im guten Glauben gehandelt, dass man in Neu Venedig von der Norm abweichend bauen kann. Damals in 2010 wurden mir viele Beispiele im B-Plan-Gebiet gezeigt und somit suggeriert, alles kein Problem. Ihnen, lieber Anlieger, ist sicher bekannt, dass wir mit 2 sehr bösartigen Anzeigen beim Bauamt in 2011 angeschwärzt wurden. Die Anlieger Ihres benannten 2. Falls wurden ebenfalls in diesem Zeitraum angeschwärzt, komisch ist nur, dass die vielen Schwarzbauer nach denen wir uns gerichtet haben nicht angezeigt wurden. Die standen nicht im Fokus des Bauamtes. Warum auch immer?

Sollten Sie doch zu den Schwarzbauern gehören empfehle ich, dass Sie sich wirklich ausführlich mit der B-Planbegründung und den entsprechenden sachlichen Gegenargumenten einfach einmal intensiv beschäftigen. Die Argumente gegen den B-Plan wurden übrigens mit einer Reihe von Betroffenen abgestimmt. Aus dieser Abstimmung resultierte die Geltendmachung der Mängel an Abwägung durch einen Anwalt. Es wäre sehr verwunderlich, wenn Sie ebenfalls bei dieser Abstimmung dabei waren oder Geld für die Bezahlung des Anwaltes gegeben haben. Dann wäre der einzige Unterschied zwischen uns, dass ich meinen Kopf gegenüber dem Bauamt herausgesteckt habe und Sie nicht.

Außerdem hätte ich in 2012 zurückgebaut und hätte einen Rückzieher gemacht, wenn nicht der Bezirksbürgermeister den Anliegern in Neu Venedig eine Offerte gemacht hätte. Dazu gibt es ebenfalls ausreichend schriftliche Dokumente. Sie sollten sich daher wirklich richtig informieren.
Und warum man nun eine solche Chance nicht nutzen sollte, wenn der Bezirksbürgermeister äußert:
„Herr Landgraf, ich habe vergessen, die Problematik der Wasserverbandsgründung anzusprechen. Helfen sie uns, den Wasserverband Neu Venedig zu gründen, dann kommen wir ihnen bei der Bebauung entgegen.“ Das war am 31.1.2012!

Weiterhin bleibe ich dabei, auch wenn der B-Plan rechtskräftig ist, dass der B-Plan falsch ist. Dazu habe ich und eigentlich auch andere Anlieger viele Sachargumente gesammelt, Fakten und Zahlen,
anders als die Begründung des B-Planes mit ausschließlich verbalen Beschreibungen und Behauptungen.

Es ist enttäuschend, dass solche Anlieger wie Sie, ob aus dem B-Plangebiet oder außerhalb, sich nicht grundsätzlich für einen Änderung des B-Planes einsetzen?

Seitens des BA wurde beschrieben, dass eine Aussage des Bezirksbürgermeisters vertrauensschutzwürdig ist. Das bedeutet, wenn ein Politiker wie der Bezirksbürgermeister eine solche Aussage macht, kann ich als Bürger davon ausgehen, dass diese richtig ist und ernst zu nehmen ist.

Wenn Sie so ein Mensch sind, der bestehendes Recht durchgesetzt sehen möchte, dann sollten Sie sich auch dafür einsetzen, dass in diesem Land der Gleichheitsgrundsatz durchgesetzt wird. Somit sind alle, die nach 1991 Schwarzbauten in irgendeiner Form errichtet haben am Ende zum Rückbau verpflichtet. Ob das gleich erfolgt oder in 10 Jahren, das ist völlig unerheblich, weil ein Schwarzbau nicht verjährt.

Weiterhin bin ich auch der festen Überzeugung, dass die Wasserverbandsgründung oder Gewässerverbandsgründung von den Anliegern in Neu Venedig in die Hand genommen werden sollte, das aus Kosten- und Qualitätsgründen. Ansonsten wird, ob Sie, ich, andere es wollen oder nicht, eine Wasserverbandsgründung von Amtswegen auf dem Weg gebracht. Das wird dann sicher nicht gleich erfolgen, vielleicht in 5 oder 10 oder 15 Jahren. Viele Anlieger werden sich dann erschrecken, was für Kosten auf sie zukommen. Denn die Senatsverwaltung wird einfach hauptamtliches Personal einsetzen, was wir alle bezahlen.
Das Thema Wasserverbandsgründung oder Gewässerverbandsgründung steht in Berlin aktuell auf der Tagesordnung. Nicht nur in Neu Venedig, sondern letztlich bei den anliegenden Kanälen, an den Bänken oder auch am Hubertussee. Ohne Prophet zu sein, die Wasserverbandsgründung oder Gewässerverbandsgründung kommt schneller, als sich manche vorstellen können.

Und noch eine letzte Anmerkung: Ich stehe zu meiner Meinung, Sie aber nicht, sonst würden Sie sich nicht in der Anonymität verstecken. Auch das zeigt Ihren Charakter, als Sprecher/Schreiber für die Durchsetzung von Recht. Ich habe die Vermutung, dass Sie einer der Personen sind, die uns beim Bauamt angeschwärzt haben und nun mit Ihrer unsachlichen Meinungsäußerung wieder Stimmung machen. Wenn meine Vermutung stimmt, wohnen Sie zwar nicht in Neu Venedig, sondern in Kleingartenanlage [ZENSIERT]. Wenn das so ist, sollten Sie ganz kleine Brötchen backen!

Kommentar von Jacob

Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Vlll/1177 vom 26.05.2020 des Bezirksverordneten Jacob Zellmer

Betr.: Mögliche Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XVI-21 “Neu-Venedig”

Im Bericht des Bezirksamtes zum Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen am 29. 04.2020 stand:

Einige Grundstückseigentümer setzen sich gegenwärtig für eine Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XVI-21 (GVBI. vom 14. Juli 2004) zur planungsrechtlichen Sicherung des Wochenendhausgebietes “Neu-Venedig” zugunsten von Wohnen ein.

1. Wie setzen sich die Grundstückseigentümer für eine Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XVI-21 zugunsten von Wohnen ein?
Ich erhielt als Leiter der Abt. Bauen, Stadtentwicklung und öffentliche Ordnung entsprechende Schreiben des Sprechers der Interessengemeinschaft Neu-Venedig. Vereinzelt sprechen Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit Anhörungen zum Ermittlungsverfahren der Bauaufsicht wegen vom B-Pian abweichender Bebauung eine Änderung des B-Pians an. Teilweise wird offen angefragt, ob nicht eine Änderung des B-Pians angedacht ist, teilweise wird “erwartet”, dass angesichts des Unterangebots von Wohnraum in Berlin eine Änderung des B-Plans zu Gunsten der “bereits ohnehin in Neu-Venedig existierenden Wohnnutzung” eine Änderung des B-Plans erfolgt.
2. Wie schätzt das Bezirksamt die Aussichten auf Änderungen des Bebauungsplanes “Neu-Venedig” ein und würde die BVV bei einer Änderung beteiligt werden?
Wie das Bezirksamt bereits in dem zitierten Bericht im Stadtentwicklungsausschuss mitteilt, wird kein Planerfordernis gesehen. Dies wäre gemäß Abs. 1 Abs. 3 Baugesetzbuch Voraussetzung zur Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans. Demnach sind Bebauungspläne nur aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Genau dieses Erfordernis aber wird verneint. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ist Ergebnis eines umfangreichen Abwägungsprozesses und wurde durch die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Treptow-Köpenick am 18. Dezember 2003 beschlossen. Mit den im rechtsverbindlichen Bebauungsplan XVI-21 getroffenen Festsetzungen zur Minimierung der baulichen Verdichtung durch Mindestgrundstücksgröße, überbaubaren Grundstücksfläche und der maximal zulässigen Überbauung einschließlich Gebäudehöhen wurde und wird auch weiterhin die gebotene städtebauliche Intention zur nachhaltigen Wahrung des Gebietscharakters als Wochenendhausgebiet “Neu-Venedig” gesichert bzw. gesichert werden. Die Ausweisung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung “Wochenendhausgebiet” entspricht der Charakteristik dieses Bereiches, der gewachsenen Struktur und der besonderen Eigenart dieses Gebietes unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten.
Da das Bezirksamt nicht beabsichtigt, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans einzuleiten, gibt es kein Verfahren, in das die BW eingebunden werden könnte.
3. Wie viele Verstöße gegen den rechtsverbindlichen Bebauungsplan XVI-21 “Neu-Venedig” sind dem Bezirksamt bekannt oder werden momentan bearbeitet?
Bisher wurden Ermittlungen bei 27 Grundstücken in Neu Venedig wegen Verdachts von Verstößen gegen den B-Pian aufgenommen. Durch das Bezirksamt werden momentan 13 Verstöße verfolgt. Viele Grundstücke wurden 2013 von außen besichtigt (insbesondere Kontrolle am 24.04.2013), teilweise waren Ermittlungen schon aufgenommen (2011, 2012), teilweise wurden Ermittlungsverfahren später eingeleitet (2013, 2014, 2015, 2019). Ordnungswidrigkeilsverfahren wurden bisher nur in wenigen schwerwiegenden Fällen eingeleitet. Die Ermittlung und Verfolgung dieser Bauausführungen ist sehr zeitintensiv. Das dafür erforderliche Personal ist seit Jahren nicht vorhanden. Die Verfolgung dieser Ordnungsaufgaben ist entsprechend schwierig. 2 Verfahren wurden abschlossen.
4. Wie bewertet das Bezirksamt die Bestrebungen der Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVI-21 “Neu-Venedig”?
Siehe Antwort zu 2.
5. Wie viele Rückbauverfügungen sind im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan XVI-21 “Neu-Venedig” rechtskräftig?
Eine Rückbauverfügung ist bestandkräftig.
Zu drei Grundstücken sind die Widerspruchsverfahren gegen die Versagung einer nachträglichen Baugenehmigung, gegen die Teilbeseitigungsanordnungen der Wochenendhäuser und die zugehörigen Gebührenbescheide noch nicht abgeschlossen.
6. Wurden diese Rückbauanordnungen umgesetzt oder welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt, diese Anordnungen umzusetzen?
Nein, es ist bislang nicht gelungen, die bestandskräftige Rückbauordnung durchzusetzen. Gegenwärtig bereitet das Bezirksamt die Ersatzvornahme vor.

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