Kommentar von René
Nur in Kürze:
- Im Bebauungsplan ist keine GRZ festgesetzt, sondern fixe Qudratmeterangaben. Daraus lässt sich die maximal mögliche GRZ auch ermitteln, aber wozu? Sie spielt keine Rolle.
- Dauerwohnen: Melderecht und Baurecht sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Unter der Prämisse, dass alle korrekt gemeldet sind, würde eine Abfrage im Zweifel nur illegale Dauerwohner („Einzelfälle”) entdecken. Aber nicht die These belegen oder widerlegen.
- Verwertungsdruck sind nicht nur Gründstücksteilungen, sondern auch Bauanträge.
- Reklame 1930: Ich muss gestehen, ich kenne mich mit dem historischen Recht der Weimarer Republik nicht so gut aus. Mich würde es aber sehr stark wundern, dass die Definition der baurechtlichen Nutzung an den Verkaufspreis festgemacht wurde. Aus der Reklame kann ich das jedenfalls nicht entnehmen.
- SenStadtUm: Es machen immer wieder Menschen Fehler! Da dieses Areal keine gesamtstädtische Bedeutung hat (dann würde der Senat sich um den Bebauungsplan kümmern), musst der Senat nicht jedes Detail kennen.