Eine der positiven Errungenschaften der letzten Jahre im Bahnverkehr ist das Fahrgastrechte-Formular: Klare Regelungen, wann es vom Fahrpreis etwas zurück gibt. Vor allem auch, dass damit ein Anspruch besteht – und nicht nur Kulanz, Bitten und Wohlwollen (siehe Details).
Ärgerlich ist es aber immer dann, wenn die Grenze knapp verfehlt wird – und diese Grenzen sind den Eisenbahnunternehmen ebenso sehr bewusst. Einen besonders dreisten Fall erlebte ich nun bei der ÖBB, die sich bereits im Zug für eine Stunde Verspätung entschuldigte, offiziell waren es am Bahnsteig dann doch nur 59 Minuten.
Da ich ursprünglich nicht einmal mit diesem Zug angekommen wäre, sondern mit dem vorherigen, betrug die Verspätung insgesamt offiziell 119 Minuten.
Nun war das Ziel aber nicht der Wiener Hauptbahnhof, sondern ein anderer Bahnhof im Stadtgebiet, der mit Eisenbahn (S-Bahn) erreichbar ist (und auch mit dem Fahrschein noch gefahren werden darf). In solchen Fällen empfiehlt es sich, nicht den Hauptbahnhof als Ziel der Reise im Fahrgastrechte-Formular anzugeben, sondern den finalen Bahnhof. Die Verbindungsauskunft der Bahn hilft dabei, diese Fahrzeiten zu dokumentieren. Ich konnte damit trotz des Fouls der ÖBB bei der Deutschen Bahn eine Verspätung von 120 Minuten geltend machen.