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Ein neues Meldegesetz

Seit dem 1.11.2015 gilt in Deutschland das bundesweite Bundesmeldegesetz. Damit sind die zuvor gültigen 16 Landesmeldegesetze außer Kraft getreten. Als Betreiber von zweitwohnsitzsteuer.de muss ich mich damit natürlich beschäftigen, da die beiden Themen zusammenhängen und das Meldegesetz den Status der Nebenwohnung definiert.

Endlich ein Bundesgesetz

Juhu! Endlich ein richtiges Bundesgesetz. Und das ist auch richtig so: Die Rechte und Pflichten des Meldewesens sollten bundesweit einheitlich geregelt sein.

Bisher gab es ein Melderechtsrahmengesetz. Das hat den Bundesländern vorgeschrieben, dass sie Gesetze mit ganz bestimmten Regelungen zu verabschieden haben. Von daher ist der überwiegende Teil des neuen Gesetzes auch nicht neu. Die Unterschiede lagen in den Nuancen (wie bspw. die Höhe der Ordnungswidrigkeiten).

Abzüge in der B-Note

Ein Gesetz muss nicht komplizierter verfasst sein als nötig. Einerseits hätte die Reform die Möglichkeiten geboten, historisch gewachsene Sonderlocken zu bereinigen. Für was braucht es den Extra-Tatbestand “Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften”? Oder eine “Befreiung von der Meldepflicht” neben den “Ausnahmen von der Meldepflicht”?

Ebenso schwach ist es immer wieder, wenn nachgestellte Sätze eines Absatzes keinen Bezug zum ersten Satz finden.

Wie gesagt: B-Note!

Meine Vision zum Melderecht

Auch wenn die Meldepflicht lästig ist: ich finde die grundsätzliche Idee gut. Der Staat soll wissen, wo seine Menschen wohnen. Und er soll sie auch erreichen können – für hoheitliche Akte wie Wahlen oder Ladungen zu Gerichten. Aber auch zur Verteilung von Steuern. Oder zur Planung (bspw. Schulbedarf).

Meine drei grundsätzlichen Zielstellungen ans Melderecht:

  • Datenminimalität – Nichts erfassen, was nicht nötig ist.
  • Zurückhaltung – Nichts weitergeben, was nicht nötig ist.
  • Dezentralität – Meldedaten werden auf kommunaler Ebene erfasst. Oder tiefer.

Der Punkt 3 ist nach wie vor erfüllt! Punkt 1 ebenso weitestgehend. Bei Punkt 2 scheiden sich die Geister!

Die neue Rolle des Wohnungsgebers

Zunächst: das Gesetz definiert nicht den Begriff Wohnungsgeber. Diese Definition ist in den Verwaltungsvorschriften zu finden. Dies ist eben der Vermieter. Bei Untermietverträgen der Hauptmieter. Bei Eigentum gibt es eine Selbsterklärung.

Sprich: wer zum Beispiel als Student seine Wohnung während eines Auslandsaufenthaltes untervermietet, wird Wohnungsgeber.

Der Wohnungsgeber soll eine Bescheinigung ausfüllen (oder alternativ direkt melden). Eine Vorlage gibt es in Anlage 2 der Verwaltungsvorschriften. Diese muss der Wohnungsbezieher ebenso binnen zwei Wochen mit vorlegen.

In dieser Bescheinigung ist das Datum des Einzug- bzw. Auszugs des Mieters zu bescheinigen. Also den Tag, an dem der Möbelwagen vor fährt. Oder wie es in den Verwaltungsvorschriften heißt: “Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen ist in der Regel als ein Beziehen zu bewerten.” Diese Information kann der Wohnungsgeber in der Regel nicht liefern, denn dazu müsste er die Wohnung überwachen. Er kennt die Eckdaten des Mietvertrages, auch das Datum der Schlüsselübergabe oder des Übergabeprotokolls. Ein Mieter ist nach §19 Abs. 1 Satz 4 jedoch gegenüber dem Wohnungsgeber gesetzlich verpflichtet, die dafür notwendigen Termine für Ein- oder Auszugstermin mitzuteilen.

Frist-Foo: Der Mieter muss sich binnen zwei Wochen nach Einzug melden. Gleichzeitig ist der Vermieter in den selben zwei Wochen nach Einzug verpflichtet, den Bescheid auszustellen. Dazu braucht er aber vom Mieter den Termin, für die es keine Frist gibt.

(Wer die Fristen strecken möchte, teilt dem Vermieter einen möglichst späten Einzugstermin mit, da dieser in seltensten Fällen diesen Termin in Frage stellen kann)

Zudem ist der Vermieter gehalten, gegen Scheinwohnsitze vorzugehen – nach §19 Abs. 6:

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

Wer eine Wohnung vermietet, kann nicht völlig ausschließen, dass die Wohnung nicht bezogen wird. Das geht faktisch nicht! Ein Mieter hat keinen Einzugszwang für Wohnungen, für die er Mietverträge eingeht, wenngleich es keinen wirklichen Sinn ergibt, Mieten für Wohnungen zu bezahlen, die man nicht nutzt. Allenfalls könnt ein Vermieter sich durch einen Passus im Mietvertrag absichern (“Die Wohnung ist binnen vier Wochen nach Schlüsselübergabe zu beziehen”).

Im Gesetz gibt es ein redundantes Recht (in §19 Abs. 1 und §50 Abs. 4), dass Wohnungsgeber ein Auskunftsrecht gegenüber den Meldebehörden haben, wer letztendlich in den eigenen Räumen wohnt bzw. ob eine tatsächliche Anmeldung vorgenommen wurde. Aber was nützt diese Aussage? Eine Nebenwohnung muss erst nach sechs Monaten gemeldet werden. Andererseits ist ein Scheinwohnsitz dennoch gegeben, wenn ein Mieter eine angemietete Wohnung illegal anmeldet, die er aber nicht bezogen hat.

Das Vergehen wird bis zu 50.000 Euro geahndet und setzt weder Fahrlässigkeit noch Kenntnis voraus.

Meldepflicht in Beherbergungsstätten

Ist das Kunst – oder kann §29 BMG weg?

Wer im Hotel übernachtet, kennt das vielleicht: ihr müsst einen Meldeschein unterzeichnen. Diese Scheine verbleiben im Hotel für ein Jahr, müssen danach binnen 3 Monaten vernichtet werden, vor Zugriffen Dritter geschützt sein und bei konkreten Anfragen bspw. der Polizei gezeigt oder ausgehändigt werden.

Und wozu?

Es gibt faktisch keinen Mehrwert, Urlaub- und Geschäftsreisen zu protokollieren. Selbst für Polizeifahndungen ist das irrelevant. Zumindest wenn man unterstellt, dass ein potentieller Straftäter nicht so blöd sein wird, unter seinem echten Namen ein Hotel zu buchen.

(Wer dauerhaft in einem Hotel wohnt, muss sich so melden, als wäre es eine Wohnung.)

Noch eine kleine Besonderheit für ausländische Reisegäste:

(3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes [..] auszuweisen.

Bestehen sie bitte darauf, dass sie sich nur gegenüber den Leitern auszuweisen haben. Nicht gegenüber den Angestellten, auf die sie üblicherweise an einer Rezeption treffen.

Weitergabe von Daten

Die erfassten Daten dürfen in bestimmten Situationen weitergegeben werden. Weitestgehend alle bisherigen Optionen sind auch in neuen Meldegesetz vorhanden. Besonders umstritten sind die Weitergaben der “Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen”, konkret:

  • Weitergabe an Parteien/Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlwerbung
  • Weitergabe zu Ehe- und Altersjubiläen
  • Weitergabe an Adressbuchverlage

Die Bundesländer regelten früher unterschiedlich, ob man für diese Weitergaben

  • explizit zustimmen muss,
  • bei der Anmeldung explizit gefragt wird
  • auf das Widerspruchsrecht bei der Anmeldung hingewiesen wird

In Berlin war es so, dass bei Parteien und Wählergruppen auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird, für die anderen beiden Fälle musste die Zustimmung vorliegen. In Sachsen und Bremen bspw. wurde in allen drei Fällen nur auf das Widerspruchsrecht hingewiesen.

Künftig wird bei der Anmeldung nur auf das Widerspruchsrecht hingewiesen. Und das ist in der Tat eine vertane Chance. Im Sinne des Datenschutzes und der informationellen Selbstbestimmung wäre die explizite Zustimmung sinnvoll. Damit würden diese drei Optionen nicht mehr als lästiges Übel wahrgenommen, sondern als optionale Dienstleistung des Staates.

Melderegisterauskünfte übers Internet

Bisher gab es durch das Rahmengesetz die Vorgabe, dass Melderegisterauskünfte über das Internet nur zulässig waren, wenn der jeweilige Betroffene nicht widersprochen hat. Ansonsten hätten automatisierte Auskünfte mittels Datenträger erfolgen müssen. Dieses Widerspruchsrecht ist weggefallen.

Die Piraten bedauern das, letztendlich dreht sich diese Welt auch weiter. Wenn Daten Kraft Gesetz weiter gegeben werden dürfen, warum soll dann bei der Wahl der Übertragung ein Hebel angesetzt werden? Die Daten bekommt der Empfänger doch eh zu sehen. Lieber würde ich die Debatte führen, ob wir wirklich die einfache Melderegisterauskunft, bei der jeder ohne Rechtfertigung Abfragen zu anderen Personen stellen kann, abschaffen. Oder hier ein explizites Widerspruchsrecht einfordern.

Schwach ist die Regelung zur Verschlüsselung. Diese gilt nur bei Datenübertragung (nicht bei Datenträgern) und das Gesetz beschränkt sich auf das Vorhandensein einer Verschlüsselung. Auch eine unsichere Verschlüsselung erfüllt die Anforderung des Gesetzes. Auch die Verwaltungsvorschriften machen das nicht konkreter.

Wesentlich zielführender war da die frühere Regelung aus dem Sächsischen Meldegesetz, die sowohl für Datenträger als auch Datenübertragung galt:

Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten Daten gewährleisten.

Ordnungswidrigkeiten

In den Medien war häufig zu lesen, dass ein Bußgeld von 1000 Euro droht, wer seinen Meldepflichten nicht nachkommt oder andere kleinere Vergehen begeht.

Das ist nun einheitlich so. Bisher gab es keine Vorgabe im Rahmengesetz. Daher wichen die Beträge zwischen den Bundesländern ab. In den meisten war die Höchstgrenze von 500 Euro festgesetzt. In Bayern gab es dagegen keine Obergrenze.

Auch die schwereren Meldevergehen (also z.B. missbräuchliche Nutzung der Melderegisterauskunft oder Ermöglichen von Scheinwohnsitzen) sind nun einheitlich bis zu 50.000 Euro möglich (bisher waren in der Regel 25.000 Euro, in Sachsen bspw. nur 5.000 Euro).

Zweitwohnungsteuer

Nach meiner Einschätzung gibt es für die Zweitwohnungsteuer nur einen relevanten Punkt:

Zunächst gab es bisher eine Frist, in der Nebenwohnungen nicht gemeldet werden müssen. In acht Bundesländern war die Frist 2 Monate. In den anderen acht waren es 6 Monate. Das ist nun nach §27 Abs. 2 einheitlich 6 Monate. Bei einem Einwohner, der sonst im Ausland wohnt und im Inland nicht gemeldet ist, betrug die Frist früher 2 Monate, nun 3 Monate.

Fazit

Wir haben ein durchaus besseres Meldegesetz verdient. Meine Forderungen für eine künftige Reform:

  • Wohnungsgeber soll Start und Ende des Mietvertrages mitteilen
  • Meldepflicht in Beherbergungstätten abschaffen
  • Einfache Melderegisterauskunft nur nach expliziter Zustimmung
  • Weitergabe in besonderen Fällen nur nach expliziter Zustimmung
  • Datenübermittelung über Internet soll aktuellen Stand der Verschlüsselung entsprechen

Bisherige Kommentare (1)

Kommentar von max

hej rene, danke für die Zusammenfassung der wesentlichen inhalte. das hielft mir gut zu verstehen, worum es eigentlich bei dem gesetz geht.

danke max

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