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Kommentar von Markus O., TUD

anwalt.tv schreibt heute über ein wichtiges urteil des VG lüneburg:

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Keine Zweitwohnungssteuer für Studentenbude

Für eine «Studentenbude» muss keine Zweitwohnungssteuer bezahlt werden. Ist der Studierende mit seinem Hauptwohnsitz noch bei den Eltern gemeldet, dann darf die Universitätsstadt keine Steuern verlangen. Das entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 5 A 118/04), berichtet die in Köln erscheinende Zeitschrift «Capital» (Ausgabe 11/2005). Voraussetzung ist, dass der Student bei den Eltern nicht tatsächlich über eine eigene Wohnung mit Küche und eigenem Bad verfügt.

Das Gericht stellte fest, dass für eine Zweitwohnung erstmal eine Erstwohnung nötig ist. In dem verhandelten Fall hatte eine Studentin gegen die Stadt Lüneburg geklagt, die von ihre Zweitwohnungssteuer verlangte. Im Hauptwohnsitz war sie in Celle gemeldet, wo sie ein Zimmer in der Wohnung der Mutter bewohnte. Die Richter entschieden für die Klägerin. Denn das Kinderzimmer sahen sie nicht als Erstwohnung der Studentin an.
Fehlerhaft war die Erhebung der Steuer den Richtern zufolge auch deshalb, weil die Stadt einen Erlass wegen Unbilligkeit hätte prüfen müssen: Die Steuer sei eine Abgabe für wirtschaftlich leistungsfähige Menschen, die sich zwei Wohnungen leisten können. Die Studentin jedoch bezieht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Ihre Wohnung am Universitätsort ist schlichte Notwendigkeit. Dies sei offensichtlich und hätte die Stadt zu einer Überprüfung ihrer Steuerforderung drängen müssen, auch ohne einen besonderen Antrag der Studentin.