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Dachbodenentrümpler sind Verbrecher!

heise: eBay-Urteil: Unternehmer wider Willen

Im März setzte eine Frau 93 gebrauchte Artikel in ein Internetauktionshaus — und erhielt darauf hin eine Abmahnung. Es fehlten Angaben zur Adresse und zum Widerrufsrecht. Das Landgerichts Berlin (Az: 103 O 75/06) stufte diesen Vorgang als gewerbliche Tätigkeit ein.

Wenn man von den vierstelligen Anwalts- und Gerichtsgebühren sowie der gesetzlichen Gewährleistungspflicht für Gewerbetreibende absieht: keine schlechte Situation, denn gebrauchte Waren verkauft man selten mit Gewinn. Verluste können steuerlich geltend gemacht werden — und mit anderen Einkunftsarten (horizontaler und vertikaler Verlustausgleich) ausgeglichen werden. Auch wenn das Gewerbe nie Gewinne erzielen wird, wird es das Finanzamt schwer haben, das als »Liebhaberei« zu bezeichnen. Die Frau hat ja nun das Gegenteil schwarz auf weiß von einem Gericht bestätigt bekommen.

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