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Gefährliche Gegenstände

Realitätsferne Urteile, diesmal ausnahmsweise nicht aus Hamburg, sondern aus München:

Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem »gefährlichen Gegenstand« im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung gleich.

Und weil die eben so gefährlich sind, sind Eltern sie für urheberrechtliche Delikte des Nachwuchses mit verantwortlich. Konrekt heißt es:

Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt.

Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig, aber man möge hoffen, daß bei einer Revision auch die Frage gestellt wird, ob durch so eine Kontrolle — ohne konkreten Verdacht — nicht ggf. auch Artikel 1 GG der Kinder verletzt wird.

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