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Eine E-Mail ist ein verschlossener Brief

Das Landgericht Köln weiß es wieder einmal besser:

Wird eine geschäftliche E-Mail, die nur für einen bestimmten Empfängerkreis bestimmt ist, ungefragt veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mail-Versenders dar. Dies gilt umso mehr, wenn die veröffentlichende Person die besagte E-Mail auf unlautere Weise erlangt hat. [..]

Diese [E-Mail] ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender — anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte — auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.

Im Vorliegenden Falle (Az.: 28 O 178/06) ging es um das ungefragte Veröffentlichen von geschäftlichen E-Mails. Von einer Verschlüsselung konnte ich im Urteil jedoch nichts lesen. Kann man nicht mal den CCC als Zeugen laden, der vor Ort das Ausspähen einer nicht verschlüsselten E-Mail demonstriert? (vgl. Themenmixer)

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