Kein Namensabgleich bei Überweisungen?
Ich verstehe das Urteil nicht. Möglicherweise hat der falsche geklagt, aber wie kommt ein Richter auf die Idee, daß die Bank bei einer Überweisung nicht mehr verpflichtet ist, den Namen mit der Kontonummer abzugleichen — nur weil die Überweisung nicht mehr in Papierform ablief. Die redundante Information dient ja gerade für den Fall von Zahlendrehern und sonstigen Pannen. Die größte Verwirrung bringt der letzte Satz der Pressemiteilung:
Die Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich.
Muß woll heißen: nur Bares ist Wahres, denn selbst ein Überweisungsträger ist bargeldlos (vgl. heise, hat zufällig jemand den Urteilstext gefunden?)