Kaugummidiebstahl ist kein Schwerverbrechen
Das Landgericht Offenburg verhandelte in einem Rechtsstreit zwischen der Musikmafia proMedia GmbH und einem Internetprovider, in dem es um die Herausgabe der Personalien eines Tauschbörsenanwenders ging. Das Gericht ist dabei zu der Ansicht gekommen, daß der eingetretene Schaden eine richterliche Anordnung nicht rechtfertige. Insgesamt ist die Argumentationsführung des Beschlusses (Az. 4 Gs 442/07) sehr vernünftig:
- Die von einem Provider vorgehaltenen Daten sind Verkehrsdaten und unterliegen dem Fernmeldegeheimnis
- Tauschbörsen ist »Individualkommunikation« zwischen zwei Personen
- Nicht jeder Download wäre ein tatsächlicher Käufer gewesen (»Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würden.«)
- Ein Hochladender zieht dadurch keine finanziellen Vorteile
- Tauschbörsen erfordern meist einen unfreiwilliges Anbieten von Dateien. Das geht aus einem Gutachten des amerikanischen Patentamtes hervor.
- Die geplante zivilrechtliche Abmahnung, welche bereits durch die Musikmafia im Vorfeld angekündigt wurde, bescherrte bundesweit mehrere 10.000 Anzeigen. Mit dieser Maßnahme versucht die Musikindustrie an Daten zu gelangen, die der Gesetzgeber versagt.
Insgesamt also ein durchaus guter Beschluß (vgl. heise, Golem, Begründung des Beschlusses)